Ausrüstung und Betrieb von PNA

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Gemäß BGR139 müssen PNA so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheitsregeln entsprechen und nach dem neuesten Stand der Technik aufgebaut sein sollten. Dabei werden andere, ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, wenn sie mindestens den Anforderungen der Sicherheitsregeln oder den technischen Regelungen anderer EU-Staaten entsprechen. In der Praxis heißt das, dass Prüfberichte anderer EU-Staaten anerkannt werden, wenn sie den deutschen Stellen gleichwertig sind.

Die Betätigungseinrichtungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein. Bei Personen- oder technischem Alarm muss die Identität der auslösenden PNG eindeutig in der Zentrale angezeigt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Lokalisierung bei ortsungebundenen Arbeiten. Hier ist eindeutig gefordert, dass die Träger der PNG jederzeit lokalisiert werden können. Diese Lokalisierung kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  • Durch das willentliche Berühren eines passiven Transponders oder durch das Auslesen eines Barcodes mit der entsprechenden Ortskennung. Der Vorteil liegt dabei in der einfachen und preiswerten Installation, da keine Stromversorgung benötigt wird.

  • Durch das Passieren von aktiven Transpondern, die mit der entsprechenden Ortskennung programmiert sind. Diese sogenannten Ortsbaken senden ihre Information entweder durch Infrarotstrecken oder induktiv an das PNG. Auch die Übertragung auf ISM (Industrial Scientific Medical)-Frequenzen (433 MHz) wird inzwischen angeboten. Der Vorteil ist, dass der PNG-Träger bezüglich der Lokalisierung nicht mehr aktiv werden muss und sich ganz auf seine eigentliche Aufgabe konzentrieren kann. Ein Nachteil ist der relativ hohe Installationsaufwand, wenn eine 220 Volt Stromversorgung notwendig ist sowie der hohe Preis für die Ortsbaken, der in der Regel um den Faktor 10 über den der passiven Transponder liegt.

  • Eine andere Lösung ist die Kombination zwischen passiven Transpondern und Ortsbaken.
Die jeweilige Entscheidung für die Einrichtung zur Ortsbestimmung des Trägers hängt von der Struktur und Ausdehnung des Betriebes und der Aufgabenstellung für den Einzelarbeitsplatz ab. Die Alarmauslösearten müssen bei jedem neuen Einsatz, spätestens aber nach 24 Stunden zwangsgetestet werden. Das bedeutet: Bevor ein PNG an den Mitarbeiter ausgegeben wird, müssen die Alarmauslöseeinrichtungen aktiviert und getestet werden. Ein Betrieb ohne diese Tests darf nicht möglich sein oder die Unterlassung der Tests muss eindeutig angezeigt und protokolliert werden! Um den sicheren Betrieb zu gewährleisten, muss die Signalübertragungsstrecke (in der Regel der Funkweg) im Zyklus von 10 Minuten überprüft werden.

Bildnachweis: Werner Harke, Lambrecht

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