Brandschutz bei Dachausbau und Aufstockung

Ein rechtmäßig genehmigtes Gebäude behält seinen Bestandsschutz, solange es unverändert bleibt. Das bedeutet: Auch wenn es heutigen Vorschriften nicht mehr entspricht, darf es weiter genutzt werden. Voraussetzung dabei ist, dass keine Gefahr für Leben, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit besteht. Bei Aufstockungen und Dachausbauten gelten hinsichtlich des Brandschutzes daher unterschiedliche Regelungen.

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Dachausbau

Beim Dachgeschossausbauten wird in vielen Landesbauordnungen angenommen, dass dies in der Regel keine wesentliche Änderung darstellt. Bereiche des Gebäudes, die nicht direkt von den Bauarbeiten betroffen sind, müssen daher nicht an aktuelle Vorschriften angepasst werden. Wird beispielsweise die Decke unter dem Dachraum nur instand gesetzt, bleibt sie unverändert. Wird ihr Aufbau jedoch verändert, muss sie bei Gebäuden höherer Gebäudeklassen feuerbeständig ausgeführt werden. Tragende Holzbalkendecken lassen sich in diesem Zuge durch nichtbrennbare Aufbauten brandschutztechnisch verbessern.

Für den ausgebauten Dachgeschossbereich gelten die aktuellen Brandschutzanforderungen der jeweiligen Landesbauordnung. Ab Gebäudeklasse 3 müssen Trennwände mindestens feuerhemmend sein und bis unter die Dachhaut geführt werden. Ist dies aus baulichen Gründen nicht möglich, muss das angrenzende Bauteil, beispielsweise die Dachfläche, ebenfalls feuerhemmend ausgeführt werden, um den Brandschutz sicherzustellen. Für notwendige Treppenräume schreiben die Landesbauordnungen in der Regel vor, dass der obere Abschluss die Feuerwiderstandsfähigkeit der Geschossdecken erreichen muss, es sei denn, das Dach selbst bildet den Abschluss und die Treppenraumwände reichen bis unter die Dachhaut.

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Aufstockung

Kommt ein Umbau im Ergebnis einem Neubau gleich, erlischt der Bestandsschutz vollständig. In der Praxis gilt die Frage, ob eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes notwendig wird, oft als Kriterium für die Abgrenzung zwischen bloßer Instandhaltung und wesentlicher Änderung. Bei Aufstockungen entfällt daher der Bestandsschutz und die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz greifen. 

Ein Augenmerk bei Aufstockungen gilt der Sicherung des Rettungswegs. In allen Landesbauordnungen ist festgelegt, dass für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsraum mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erforderlich sind. Der erste Rettungsweg muss über eine Treppe führen; wird dafür der bestehende Treppenraum genutzt, sind meist keine größeren Anpassungen erforderlich, lediglich die Türen zum Treppenraum müssen dicht- und selbstschließend sein, um im Brandfall Rauch und Feuer zurückzuhalten. Wohnungseingangstüren geplanter Dachraumeinheiten sind daher als dicht- und selbstschließende Abschlüsse auszuführen. Der zweite Rettungsweg wird im Bestand häufig über eine mit Feuerwehrgeräten erreichbare Stelle sichergestellt. Fehlt diese Möglichkeit und lässt sich weder ein zweiter baulicher Rettungsweg wie eine Außentreppe noch eine Feuerwehrzufahrt umsetzen, ist das Bauvorhaben aus brandschutzrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Als Alternative kommt ein Sicherheitstreppenraum in Betracht, dessen nachträglicher Einbau jedoch selten ohne großen Aufwand möglich ist.

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Erfolgt durch die Aufstockung ein Aufstieg in eine höhere Gebäudeklasse, kann eine Rauchableitungsöffnung vorgeschrieben sein, um im Brandfall eine schnelle Entrauchung zu ermöglichen. Wird die baurechtliche Einstufung in Gebäudeklasse 5 (>13 Meter) erreicht, ist die Errichtung eines Aufzugs notwendig. In allen Bundesländern besteht eine Rauchwarnmelderpflicht, die für Dachgeschossausbauten und Aufstockungen greift. 

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Auch im Bestand gilt ein besonderes Augenmerk auf Rettungswegen, Fenster- und Türen sowie die Feuerwiderstandsfähigkeit von Baustoffen und tragender Konstruktion.

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Bei Dachgeschossausbauten und Aufstockungen gelten teils unterschiedliche Anforderungen an den Brandschutz.

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