Feuerschutzabschlüsse
"Feuerschutzabschlüsse sind selbstschließende Türen und
selbstschließende andere Abschlüsse (z.B. Klappen, Rollladen, Tore)
die dazu bestimmt sind, im eingebauten Zustand den Durchtritt eines
Feuers durch Öffnungen in Wänden und Decken zu verhindern."
(Definition nach DIN 4102 Teil 5).
Der Oberbegriff "Feuerschutzabschlüsse" (manchmal auch als
"Brandschutzabschlüsse" bezeichnet) ist in den "Richtlinien für die
Zulassung von Feuerschutzabschlüssen" des Deutschen Instituts für
Bautechnik in Berlin wie folgt definiert und erläutert:
"Feuerschutzabschlüsse sind bewegliche Raumabschlüsse, die
bestimmte, in DIN 4102 Teil 5 festgelegte Anforderungen erfüllen;
sie dienen zum Abschluss von Öffnungen in Wänden und Decken, an die
aus brandschutztechnischen Gründen Anforderungen gestellt
werden.
Allgemein gebräuchliche Bauarten sind:
- Feuerschutz-Wandklappen
- Feuerschutz-Deckenklappen
- Feuerschutz-Drehflügeltüren
- Feuerschutz-Schiebetüren und -tore
- Feuerschutz-Hubtüren und -tore
- Feuerschutz-Rolltore
- Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Zu den Feuerschutzabschlüssen zählen auch Abschlüsse in Fahrschachtwänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 (= Fahrschachttüren); Rauchschutztüren zählen jedoch nicht zu den Feuerschutzabschlüssen, da sie nicht dazu bestimmt sind, den Durchtritt von Feuer zu verhindern und nicht die in DIN 4102 Teil 5 gestellten Anforderungen erfüllen.
Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein. Sofern sie zeitweilig offengehalten werden, ist hierzu eine allgemein bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage zu verwenden.
Nach ihrem Verhalten während der Brandprüfung werden Feuerschutzabschlüsse in Feuerwiderstandsklassen T 30 bis T 180 eingestuft. Eine T 90 Tür bedeutet, dass sie eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten nach DIN 4102 aufweist. In deutschen bauaufsichtlichen Regelwerken werden je nach vorliegender Risikosituation
- feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse = Abschlüsse T 30 oder
- feuerbeständige Feuerschutzabschlüsse = Abschlüsse T 90
Für Fahrschachttüren gilt diese Klassifizierung nicht, da sie nicht allein, sondern nur im Verein mit dem Fahrschacht F 90 brandschutztechnisch wirksam sind. Die Schutzwirkung dieser Türen ist nur gewährleistet, wenn der Fahrschacht am oberen Ende ausreichend entlüftet ist, und wenn der Fahrkorb überwiegend aus nichtbrennbaren Stoffen besteht. Fahrschachttüren dürfen nicht an anderen Stellen eines Gebäudes als Feuerschutztüren eingesetzt werden.