Umwehrungen
Wie Treppengeländer, Aufzugs- oder raumhohe Wandverglasungen zählen Umwehrungen zu den absturzsichernden Verglasungen und sind wie diese in DIN 18008-4 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln – Teil 4: Zusatzanforderungen an absturzsichernde Verglasungen geregelt. Gemäß der Landesbauordnungen und der Unfallverhütungsvorschriften sind sie dann erforderlich, wenn der Höhenunterschied zwischen Verkehrsflächen mehr als 1,00 m beträgt.
In den meisten Bundesländern sind die Höhen von
Fensterbrüstungen und andere Umwehrungen wie folgt
definiert:
- Fensterbrüstungen von Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12,00 m müssen mindestens 0,80 m, von Flächen mit mehr als 12,00 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein.
- Brüstungshöhen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1,00 m bis 12,00 m sind bei Wohngebäuden mit 0,90 m und bei einer Arbeitsstätte mit 1,00 m auszuführen.
- Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12,00 m Absturzhöhe sind bei Wohngebäuden als auch bei Arbeitsstätten mit einer Brüstungshöhe von 1,10 m auszuführen.
Die Vorgaben der jeweiligen Bauordnung (BauO) bzw.
Landesbauordnung (LBO) sind zu berücksichtigen. Für
absturzsichernde Aufzugsverglasungen gelten zusätzliche
Regelungen.
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