Ü-Zeichen
Ursprünglich durften geregelte und nicht geregelte Bauprodukte nur eingesetzt werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt war. Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zeigte ihre Tauglichkeit an.
Durch das Urteil C-100/13 des Europäischen Gerichtshofs
vom 13. Oktober 2014, in dem für unzulässig erklärt wurde, „dass
die deutschen Behörden die Bauregellisten dazu verwenden,
zusätzliche Zulassungen für den wirksamen Marktzugang und die
Verwendung von Bauprodukten zu verlangen, statt die erforderlichen
Bewertungsmethoden und -kriterien im Rahmen der europäischen
harmonisierten Normen aufzunehmen“. Die Umsetzung erfolgt durch die
Änderung der am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bauregelliste
(BRL A und B; Ausgabe 2016/1). So dürfen auch Glasprodukte, die auf
der Basis harmonisierter Produkte – also solcher, die unter
die Regelungen der harmonisierten europäischen Normen (hEN) sowie
die europäisch-technische Bewertung (ETB) der Europäischen
Gemeinschaft fallen – hergestellt werden und mittels CE-Kennzeichnung
zu versehen sind, nicht mehr mit einem Ü-Zeichen gekennzeichnet
werden.
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