Öffentlicher Raum
Der öffentliche Raum umfasst im rechtlichen Sinne in der Regel Flächen, die im Eigentum der öffentlichen Hand – also von Kommune, Land oder Bund – stehen, wie Straßen, Plätze, Parks oder Fußwege. Diese Flächen unterliegen dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Straßenrecht, Baurecht oder dem Versammlungsrecht, und stehen der Allgemeinheit zur Nutzung offen.
Davon zu unterscheiden sind öffentlich zugängliche Räume, die sich zwar im Privatbesitz befinden (z. B. Einkaufszentren, Bahnhöfe oder private Innenhöfe), jedoch der Öffentlichkeit zeitweise oder dauerhaft zugänglich gemacht werden. Für diese Räume gilt grundsätzlich das private Hausrecht, wobei jedoch auch hier öffentlich-rechtliche Auflagen einzuhalten sind – etwa in Bezug auf Sicherheit, Barrierefreiheit oder Datenschutz.
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