Ü-Zeichen

Ursprünglich durften geregelte und nicht geregelte Bauprodukte nur eingesetzt werden, wenn ihre Verwendbarkeit in dem für sie geforderten Übereinstimmungsnachweis bestätigt war. Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) zeigte ihre Tauglichkeit an.

Durch das Urteil C-100/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2014, in dem für unzulässig erklärt wurde, „dass die deutschen Behörden die Bauregellisten dazu verwenden, zusätzliche Zulassungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten zu verlangen, statt die erforderlichen Bewertungsmethoden und -kriterien im Rahmen der europäischen harmonisierten Normen aufzunehmen“. Die Umsetzung erfolgt durch die Änderung der am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Bauregelliste (BRL A und B; Ausgabe 2016/1). So dürfen auch Glasprodukte, die auf der Basis harmonisierter Produkte – also solcher, die unter die Regelungen der harmonisierten europäischen Normen (hEN) sowie die europäisch-technische Bewertung (ETB) der Europäischen Gemeinschaft fallen – hergestellt werden und mittels CE-Kennzeichnung zu versehen sind, nicht mehr mit einem Ü-Zeichen gekennzeichnet werden.

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