Gebäudeabschlusswand
Außenwände von Gebäuden müssen als Gebäudetrennwände gegebenenfalls die Anforderungen an Brandwände gem. §30 Musterbauordnung (MBO) erfüllen. Insbesondere dann, wenn die Außenwand nicht mehr als 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist – ausgenommen, das benachbarte Gebäude befindet sich in einem Abstand von mindestens fünf Metern zu dieser Wand.
Gebäudeabschlusswände sind auch bei zusammengebauten Objekten als Brandwand auszubilden – dies gilt auch für die Außenwände zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Anbauten. Ausnahmen und Einschränkungen gibt die MBO ebenfalls in §30 vor: So sind auch feuerbeständige Wände zulässig, sofern der Brutto-Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2000 m3 ist.
Grundsätzlich müssen Brandwände gem. §30 Absatz 3 MBO auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein. Maßgeblich ist DIN 4102-3: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Brandwände und nicht tragende Außenwände, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen. Demnach müssen Brandwände nach einem Brand auch bei einstürzenden Decken oder anderen Bauteilen sicher stehen bleiben.
Gebäudeabschlusswände in der Anforderung als Brandwände müssen –
ebenso wie Bauteile, die über die Brandwand hinweggeführt werden –
außerdem aus nicht brennbaren Baustoffen der Baustoffklasse
A1 oder A2 bestehen. Das soll eine Weiterleitung des Brandes
verhindern.
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