Zustimmung im Einzelfall
Bauprodukte oder Bauarten bedürfen entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung vor ihrer Verwendung bei baulichen Anlagen eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBG) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE), wenn es für sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder sie nicht über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) verfügen bzw. stark davon abweichen. Diese wird von der Obersten Bauaufsichtsbehörde des zuständigen Bundeslandes auf schriftlichen Antrag des Bauherren oder dessen Vertreter erteilt.
Eine Zustimmung im Einzelfall ist u.a. für linien- und punktförmig gelagerte Verglasungen notwendig, die wesentlich von der DIN 18008 Glas im Bauwesen – Bemessungs- und Konstruktionsregeln abweichen. So erfordern eine ZiE beispielsweise begehbare Verglasungen sowie absturzsichernde Verglasungen, die nicht durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) beurteilt werden können.
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