Glossar

Mehr als 4000 Begriffserklärungen

  1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
  8. H
  9. I
  10. J
  11. K
  12. L
  13. M
  14. N
  15. O
  16. P
  17. Q
  18. R
  19. S
  20. T
  21. U
  22. V
  23. W
  24. X
  25. Y
  26. Z

Nachweisberechtigte(r) für Brandschutz

Im Zuge eines Genehmigungsverfahrens sind gemäß §66 bzw. §85 der Musterbauordnung (MBO) bautechnische Nachweise vorzulegen, so u.a. der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis (auch als „Brandschutzkonzept“ bezeichnet).

Je nach Gebäudeklasse sind hier unterschiedliche Qualifikationen vom Nachweisersteller vorzuweisen. Genügt im Allgemeinen für Objekte der Gebäudeklassen 1 bis 3 noch die Bauvorlageberechtigung, sind ab Gebäudeklasse 4 zusätzliche Qualifikationen nötig. Neben der Bauvorlageberechtigung müssen die erforderlichen Kenntnisse im Brandschutz nachgewiesen werden. Nachweisersteller ohne Bauvorlageberechtigung müssen nach Abschluss der Ausbildung im Studiengang Architektur, Bauingenieurwesen oder einem Studiengang im Bereich Brandschutz mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sein und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben.

Der Nachweis der entsprechenden Kenntnisse ist länderspezifisch in eigenen Verordnungen geregelt, so z.B. in Hessen in der Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung – NBVO).

Alternativ ist die Anfertigung des Brandschutznachweises auch durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz nach dem jeweiligen Landesrecht möglich.

Bei Sonderbauten, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie Mittel- und Großgaragen muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft bzw. – je nach Landesrecht – durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.

Gallerie

Fachwissen zum Thema

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Grundlagen

Brandschutznachweis

Über den Unterschied zwischen Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept sowie Personen, die berechtigt sind, diese zu erstellen.

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Grundlagen

Genehmigungsverfahren

Im Grundsatz müssen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durch eine vorherige Baugenehmigung legalisiert werden.

Priorität haben die Ausbildung und Sicherung der baulichen Rettungswege, insbesondere der Schutz der Treppenräume vor Feuer und Rauch.

Priorität haben die Ausbildung und Sicherung der baulichen Rettungswege, insbesondere der Schutz der Treppenräume vor Feuer und Rauch.

Grundlagen

Was ein Architekt über Brandschutz wissen sollte

Dass sich Menschen im Brandfall auf ein Sicherheitskonzept verlassen und selbst retten können, gehört zur Planung eines Gebäudes.

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com
Zur Glossar Übersicht