Nachweisberechtigte(r) für Brandschutz
Im Zuge eines Genehmigungsverfahrens sind gemäß §66 bzw. §85 der Musterbauordnung (MBO) bautechnische Nachweise vorzulegen, so u.a. der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis (auch als „Brandschutzkonzept“ bezeichnet).
Je nach Gebäudeklasse sind hier unterschiedliche Qualifikationen vom Nachweisersteller vorzuweisen. Genügt im Allgemeinen für Objekte der Gebäudeklassen 1 bis 3 noch die Bauvorlageberechtigung, sind ab Gebäudeklasse 4 zusätzliche Qualifikationen nötig. Neben der Bauvorlageberechtigung müssen die erforderlichen Kenntnisse im Brandschutz nachgewiesen werden. Nachweisersteller ohne Bauvorlageberechtigung müssen nach Abschluss der Ausbildung im Studiengang Architektur, Bauingenieurwesen oder einem Studiengang im Bereich Brandschutz mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung praktisch tätig gewesen sein und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben.
Der Nachweis der entsprechenden Kenntnisse ist länderspezifisch in eigenen Verordnungen geregelt, so z.B. in Hessen in der Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung (Nachweisberechtigten-Verordnung – NBVO).
Alternativ ist die Anfertigung des Brandschutznachweises auch durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Brandschutz nach dem jeweiligen Landesrecht möglich.
Bei Sonderbauten, Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sowie Mittel- und Großgaragen muss der Brandschutznachweis bauaufsichtlich geprüft bzw. – je nach Landesrecht – durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein.
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