Stufen: Definition, Begriffe und Regeln

Stufen sind Bauteile von Treppen, die üblicherweise zur Überwindung von Höhenunterschieden mit einem Schritt begangen werden. Sie bestehen aus der Trittstufe ( = die horizontale Auftrittsfläche) und der Setzstufe ( = die vertikale Ansichtsfläche).

In Wohnungen muss die Höhe der Setzstufen zwischen 14 und 20 cm liegen, die Breite der Trittstufen zwischen 23 und 37 cm.
Stufen aus Metallblech mit hinterleuchtetem Untertritt und Industriebodenbeschichtung
Wendeltreppe aus oberflächenfertigen, in der Wand aufgelagerten Betonstufen

Für das Steigungsverhältnis von Treppenstufen gilt die sogenannte Schrittmaßregel. Sie geht von einer Schrittlänge des Menschen von 63 bis 65 cm aus und leitet daraus folgendes Verhältnis zwischen der Auftrittstiefe einer Trittstufe (a) und der Antrittshöhe einer Setzstufe (s) ab: 2 s + a = 63 cm (bzw. 65 cm). Außerdem gibt es noch die Bequemlichkeitsregel und die Sicherheitsregel (siehe Beitrag Steigungsverhältnis).

In der DIN 18065 Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße sind bestimmte Mindest- und Höchstabmessungen für notwendige Treppen festgelegt: In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen schreibt die DIN eine nutzbare Mindestlaufbreite und damit Stufenbreite von 80 cm vor, für sonstige Gebäude 100 cm. Sie legt außerdem ein bestimmtes Spektrum von Neigungen fest: In Wohnungen muss die Höhe der Setzstufen zwischen 14 und 20 cm liegen, die Breite der Trittstufen zwischen 23 und 37 cm. Für sonstige Gebäude ist die Steigung auf 14 bis 19 cm beschränkt, der Auftritt auf 26 bis 37 cm. Auch für nicht notwendige, sogenannte zusätzliche Treppen definiert die DIN bestimmte Mindestanforderungen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Gebäudetypen zusätzliche Festlegungen, die unter anderem in den Versammlungsstättenverordnungen oder den Schulbau-Richtlinien zu finden sind.

Unterschneidung
Kragt die Trittstufe über die Setzstufe aus oder springt die Setzstufe schräg nach unten zurück, entsteht ein sogenannter Untertritt. Die Unterschneidung ist das waagrechte Maß u um das die Vorderkante verspringt. Treppen ohne Setzstufen („offene Treppen“) und Treppen mit Auftritten ≤ 26 cm sollen nach DIN 18065 eine Unterschneidung von mindestens 30 mm aufweisen. Die DIN beschränkt den lichten Stufenabstand von offenen Treppen für Nichtwohngebäude auf 12 cm. Einige Landesbauordnungen stellen diesbezüglich auch Anforderungen an Wohngebäude.

Antrittstufe und Austrittstufe
Als Antritt wird die unterste Stufe eines Treppenlaufes bezeichnet. Sie kann entweder den anderen Stufen des Treppenlaufs in Form und Material gleichen oder einen Sockel aus einem anderen Material bilden, auf dem die Treppe steht. Manchmal ist diese Stufe auch verbreitert, sodass sie mehrere Bewegungsrichtungen ermöglicht. Der Austritt ist die oberste Stufe, die ebenbündig an die Geschossebene anschließt. Sie ist entweder konstruktiver Teil der Geschossebene, d.h. die Treppenkonstruktion endet eine Stufe vorher, oder sie ist konstruktiver Teil der Treppe; und die Geschossebene schließt ebenbündig daran an.

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