Schulbauten

Nach Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)1 regelt bezüglich des Brandschutzes besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen. Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, Fachhochschulen, Hochschulen und vergleichbare Schultypen fallen in den Bereich der MSchulbauR. Während der Sonderbautatbestand nach Musterbauordnung (MBO) § 2 (4) Ziff. 13 neben „Schulen“ auch „Hochschulen und ähnliche Einrichtungen“ umfasst, gilt die MSchulBauR nicht für Fachhochschulen und Hochschulen, Akademien, Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen.

Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sonderschulen, Berufsschulen, Fachhochschulen, Hochschulen und vergleichbare Schultypen fallen in den Bereich der MSchulbauR (Abb.: Grundschule in Berlin-Friedrichshain).
Die Anforderungen an raumabschließende Bauteile in Schulgebäuden richten sich nach der MBO bzw. der jeweiligen Landesbauordnung (Abb.: Gymnasium in Meckenheim bei Bonn).
Hallen in Schulgebäuden dürfen über mehrere Geschosse reichen (Abb.: Waldorfschule in Berlin).

Bauteile und Baustoffe

Nach der Schulbau-Richtlinie muss in Schulen der Gebäudeklassen (GK) 1 und 2 das Tragwerk die Anforderungen der GK 3 erfüllen. Für die entsprechenden Bauteile von Gebäuden der GK 4 gelten die Anforderungen der GK 5. Hochfeuerhemmende tragende Bauteile sind zulässig in Schulgebäuden mit einer Höhe ≤ 13,00 m und einer Fläche je Geschoss ≤ 400 m² (oder unterteilt durch Trennwände in Abschnitte von jeweils ≤ 400 m²). Die Anforderungen an raumabschließende Bauteile in Schulgebäuden richten sich nach der MBO bzw. der jeweiligen Landesbauordnung.

Brandwände: Innere Brandwände sind in Schulgebäuden in Abständen von ≤ 60 m anzuordnen. In Gebäuden, deren tragende Bauteile hochfeuerhemmend oder feuerhemmend sein dürfen, sind anstelle von Brandwänden Wände zulässig, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind. In Brandwänden sind im Zuge notwendiger Flure jeweils feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen zulässig, wenn die angrenzenden Flurwände in einem Bereich ≥ 2,50 m beiderseits der Tür keine Öffnungen haben.

Wände und Türen von Hallen: Hallen in Schulgebäuden dürfen über mehrere Geschosse reichen. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile der MBO erfüllen. Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

Rettungswege

Für jeden Unterrichtsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein. Ein baulicher Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück ist zulässig, wenn dieser im Brandfall nicht gefährdet ist. Ein Rettungsweg darf durch eine Halle geführt werden; diese Halle darf nicht als Raum zwischen einem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie dienen.

Bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, notwendigen Fluren und notwendigen Treppen muss die nutzbare Breite von Rettungswegen mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. Abweichend davon gelten 0,90 m bei Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen, 1,50 m bei notwendigen Fluren sowie 1,20 m bei notwendigen Treppen als mindestnutzbare Breite. Die Lauflänge (Weg zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum) darf nicht länger als 35,00 m sein.

Technische Anlagen und Einrichtungen in Schulen
Rauchableitung:
Hallen benötigen zur Unterstützung der Brandbekämpfung eine Öffnung zur Rauchableitung an höchster Stelle mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1% der Grundfläche und im oberen Drittel der Außenwände Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2% der Grundfläche.

Blitzschutzanlagen: Schulen müssen Blitzschutzanlagen haben.

Sicherheitsbeleuchtung: Sie muss in Hallen, durch die Rettungswege führen, in notwendigen Fluren, in notwendigen Treppenräumen und in fensterlosen Aufenthaltsräumen installiert sein.

Alarmierungsanlagen: Schulen müssen mit Alarmierungsanlagen ausgerüstet sein, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung). Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule gehört werden können. Es muss mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden können (Handmelder). An den Alarmierungsstellen müssen sich Telefone befinden, mit denen jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können.

Sicherheitsstromversorgung: Für die Sicherheitsbeleuchtung, Alarmierungsanlagen und die elektrisch betriebenen Einrichtungen zur Rauchableitung muss eine Sicherheitsstromversorgung vorhanden sein.

Betriebsvorschriften

Der Betreiber der Schule muss im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle Feuerwehrpläne und eine Brandschutzordnung anfertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung stellen.

„Cluster-Schulen“

Abweichend von den Anforderungen der MSchulbauR setzen sich immer mehr sogenannte „Cluster-Schulen” durch. Unterrichtsräume mehrerer Jahrgangsstufen oder Klassenzüge werden als räumliche Einheit zu einem „Cluster” zusammengefasst. Dieser stellt eine brandschutztechnische Nutzungseinheit dar. Dadurch können die zwischen den Unterrichtsräumen vorhandenen Erschließungsflächen um offene Bereiche ergänzt werden und mit diesen zusammen als Dispositionsflächen für temporäre Erweiterungen der Unterrichtsräume zur Verfügung stehen (s. Abb. unten).

Die Größe dieser Cluster darf i.d.R. nicht mehr als 400 m² Brutto-Grundfläche betragen. Notwendige Flure im Sinne der MSchulbauR sind innerhalb dieser Cluster nicht erforderlich. Ein Rettungsweg eines Clusters muss zu einem Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum (ggf. über einen brandlastfreien notwendigen Flur) führen. Der zweite Rettungsweg darf in einen anderen Cluster und dann über diesen zu einem weiteren Ausgang ins Freie oder einen Treppenraum führen.


Abbildung: Skizze eines „Clusters” mit einer Größe bis zu 400 m². Die Dispositionsfläche für temporäre Erweiterungen ist mit blauer Farbe hervorgehoben (Quelle: EHB – Entscheidungshilfen der Berliner Bauaufsicht).

Es dürfen aber auch mehrere Cluster aneinander gereiht werden. Dabei ist zu beachten, dass aus jedem Cluster ein Ausgang ins Freie oder in einen notwendigen Treppenraum innerhalb von 35 m erreichbar sein muss. Zwischen aneinandergereihten Clustern ist eine feuerwiderstandsfähige Trennwand (entsprechend MSchulbauR) auszuführen. (Tür-)Öffnungen müssen durch feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse geschlossen werden, die während des Schulbetriebs nicht verschlossen werden dürfen.

Damit alle Benutzer Gefahren innerhalb des Clusters (auch im Brandfall) schnell erkennen können, sollten diese möglichst übersichtlich gestaltet werden (Verglasungen, verschiebbare Elemente etc.).

Um das Risiko bei der Nutzung der Cluster weiter zu reduzieren, werden besondere Anforderungen an die Alarmierungsanlage (Hausalarmanlage) gestellt und es sind an den Ausgängen der Cluster Feuerlöscher zu installieren.

Alarmierungsanlagen für „Cluster”
In Cluster-Schulen sind zusätzlich Druckknopfmelder (DKM: Gehäusefarbe „blau” mit der Aufschrift „Hausalarm”) an den Ausgängen jedes Clusters als Auslösevorrichtungen vorzusehen. Die damit ausgelöste Alarmierung muss in jedem Raum des Clusters gehört werden können und ist durch geeignete Anzeigevorrichtungen an der Alarmierungsstelle nach MSchulbauR einzurichten.

In den Brandschutzordnungen sind besondere Handlungsanweisungen für Lehrer, Erzieher und Mitarbeiter zu verankern, die sich aus der nur clusterweisen Alarmierung ergeben, wenn die dortigen Auslösevorrichtungen der Hausalarmanlage betätigt werden.

1) Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR) Fassung April 2009

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grundlagen

Gebäudeklassen

Handfeuermelder

Handfeuermelder

Alarmierungsanlagen

Hausalarmanlagen

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Flucht-/​Rettungswege

Notwendige Flure

Surftipps

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com