Primärenergiebedarf

Der Primärenergiebedarf setzt sich zusammen aus dem Endenergiebedarf und der Energiemenge, die für Gewinnung, Umwandlung und Transport der Energieträger aufgewendet werden muss. Der Endenergiebedarf wiederum umfasst die Energiemenge, die für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Strom in einem Gebäude benötigt wird.

Über den Primärenergiefaktor werden auch Energieverluste berücksichtigt, wie sie etwa beim Transport zu verzeichnen sind.
Gebäudenah erzeugte Wärme aus regenerativen Quellen wird mit einem Primärenergiefaktor von 0 eingerechnet.

Berechnung

Rechnerisch ist der Primärenergiebedarf Qp das Produkt aus dem Endenergiebedarf Qf und dem Primärenergiefaktor fp (auch ep oder PEF). Während die Energiebedarfe in Kilowattstunden (kWh) gemessen werden, ist der Primärenergiefaktor dimensionslos. Er gibt an, welche Menge an Primärenergie aufzuwenden ist, um eine bestimmte Endenergiemenge bereitzustellen. So werden etwa der Energieeinsatz bei der Rohstoffförderung oder die Energieverluste bei Transport und Umwandlung einkalkuliert. Wie hoch der Faktor ist, hängt vom Energieträger ab, der im betrachteten Gebäude genutzt wird:

  • netzbezogener Strom 1,8
  • Braunkohle: 1,2
  • Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Steinkohle, Biogas, Bioöl: 1,1
  • Holz 0,2
  • Strom gebäudenah erzeugt aus Photovoltaik oder Windkraft: 0 
  • Abwärme, Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme, Erdkälte, Umgebungskälte, Siedlungsabfälle: 0 

Kenngröße zur Beurteilung von Gebäuden

Im 2016 von der damaligen Bundesregierung veröffentlichten Klimaschutzplan 2050 steht, dass der Primärenergiebedarf von Gebäuden um 80 Prozent gegenüber 2008 sinken soll. Dieses Ziel plante man durch eine Kombination aus Effizienzsteigerungen und dem Einsatz erneuerbarer Energien zu erreichen.

Der Energieausweis hilft, unterschiedliche Gebäude hinsichtlich ihrer Energieeffizienz zu vergleichen.
Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist geregelt, dass er sowohl den jährlichen Endenergiebedarf als auch den Jahresprimärenergiebedarf anzeigen muss. Letzterer darf seit der GEG-Novelle 2024 bei Neubauten nur noch 55 % des Referenzgebäudes betragen, bei zu sanierenden Gebäuden dürfen es immerhin 140 % sein.

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