Dämmung von belüfteten Flachdächern

Hier ist zu sehen, dass die Holzrahmenkonstruktion beim künftigen Flachdach ein Gefälle erzeugt.

Folgende Aspekte sind bei der Dämmung von belüfteten Dächern zu beachten:

  • Das belüftete Flachdach, auch Kaltdach genannt, wird charakterisiert durch eine Lüftungsebene oberhalb der Dämmschicht. Für Dächer mit einer Neigung < 5% sind die erforderliche Dicke der Luftschicht und die Größe der Lüftungsöffnungen in der Flachdachrichtlinie nicht verbindlich geregelt. Die Richtlinie empfiehlt jedoch bei einer Sparrenlänge ≤ 10 m und einem sd-Wert der Dampfsperre ≥ 100 m eine Lüftungshöhe von 5 cm und Lüftungsöffnungen von mind. 2% der gesamten Dachgrundrissfläche an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten.

  • Das belüftete Flachdach besteht in der Regel aus einem zweischichtigen Aufbau, bei dem über der Dämmung ein Hohlraum zur Belüftung liegt. Daher ist hier bei der Dämmung auf geeignete Materialien zu achten. Gefälledämmung kommt bei dieser Variante nicht zum Tragen, da das notwendige Gefälle durch die Konstruktion gegeben ist.
  • Flachdächer sollen entsprechend den Flachdachrichtlinien ein Gefälle von mindestens 2% haben. Bei Trapezblech- und Holzkonstruktionen lässt sich die Dachneigung relativ einfach ohne großen Aufwand und bei geringen Kosten erreichen. Beim Kaltdach wird empfohlen, feuchtigkeits- / schimmelresistente, nicht brennbare Mineralwolle oder organische/ökologische Dämmmaterialien wie Zellulose zu verwenden. Zellulosedämmung ist äußerst flexibel und feuchtigkeitsregulierend.
  • An Durchdringungen wie beispielsweise Lichtkuppeln und Dachaufbauten muss die Be- und Entlüftung des Daches gewährleistet sein. Bei einer großen Anzahl von Durchdringungen sollte gegebenenfalls auf ein belüftetes Dach verzichtet werden. 
  • Das GEG, welches im August 2020 in Kraft getreten ist, fordert bei der Sanierung bestehender Flachdächer einen U-Wert von max. 0,20 W/(m²K) bei Wohngebäuden und in den Bereichen von Nichtwohngebäuden, bei denen eine Raumtemperatur von mind. 19°C vorliegt. Zonen von Nichtwohngebäuden mit einer Innentemperatur von 12-19°C müssen einen U-Wert von 0,35 W/m²K aufweisen. Diese Anforderungen sind generell einzuhalten, wenn eine neue Dachabdichtung aufgebracht wird und die alte ihre abdichtende Funktion verliert. Im Falle einer Dachsanierung, bei der die abdichtende Funktion sowohl von der alten als auch von der neuen Abdichtung übernommen wird (z.B. bei der Reparatur von Leckagen), sind die Anforderungen des GEG nicht zwingend einzuhalten. Der max. U-Wert von 0,20 W/m²K ist allerdings auch bei der Erneuerung oder Aufbringung einer innenseitigen Bekleidung oder Verschalung sowie beim Einbau von Dämmschichten einzuhalten. Für leichte Dächer mit einem Eigengewicht von max. 100 kg/m² sind die Anforderungen an den Wärmeschutz gemäß der Flachdachrichtlinie zu erhöhen. Belüftete Flachdächer können ohne großen Aufwand nachträglich mit einem Einblasdämmstoff gedämmt werden. Hierdurch wird das „Kaltdach” zum „Kombi-Dach”.

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Je nach Nutzungsart und Aufbau gibt es verschiedene Dämmstoffe, die Verwendung finden können, um beispielsweise die gesetzlichen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen.

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