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Ungeregelte Sonderbauten

Bei Sonderbauten, für die es keine Sonderbauvorschriften* gibt, können die besonderen Anforderungen und Erleichterungen nach Musterbauordnung nur in einem individuell für das jeweilige Bauvorhaben zugeschnittenen Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis festgelegt werden.

Zu den ungeregelten Sonderbauten zählen unter anderem Spielhallen mit einer Fläche von mehr als 150 m² Grundfläche, Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m², aber nicht mehr als 2.000 m² haben, Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen. Alle ungeregelten und geregelten Sonderbauten sowie entsprechenden Musterverordnungen finden Sie im Beitrag „Anforderungen und Arten von Sonderbauten“.

* wie z.B. die Muster-Hochhaus-Richtlinie MHHR, die Muster-Versammlungsstättenverordnung MVStättV oder die Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO

Fachwissen zum Thema

Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

Zu den geregelten Sonderbauten gehören Hochhäuser (im Bild: Ritz Carlton Hotel in Berlin).

Sonderbauten

Anforderungen und Arten von Sonderbauten

Für die meisten Typen von Sonderbauten existieren Muster-Verordnungen, die in den Bundesländern unterschiedlich sein können: Dann spricht man von geregelten Sonderbauten.

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