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Kellertreppen

Da gemäß Landesbauordnung jedes nicht ebenerdige Geschoss über (mindestens) eine Treppe erreichbar sein muss, gehören auch Kellertreppen zu den notwendigen Treppen mit den entsprechenden Anforderungen an sie. In Ein- und Zweifamilienhäusern dürfen sie auch außerhalb des Gebäudes liegen, müssen also nicht als Fluchtweg in einem Zug mit anderen Treppen geführt werden. Als zusätzlich zur innerhalb eines Gebäudes befindlichen Treppe dürfen sie ebenfalls im Freien errichtet werden.

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Fachwissen zum Thema

Notwendige Treppen dürfen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein

Notwendige Treppen dürfen nicht mehr als 35 Meter von jedem Punkt des Gebäudes entfernt sein

Treppenarten

Notwendige Treppen

Das Bauordnungsrecht unterscheidet zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen. Nach DIN 18065 Gebäudetreppen sind...

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