Feuerschutztüren
Feuerschutztüren zählen gemäß DIN 4102-5: Brandverhalten von
Baustoffen und Bauteilen zu den Feuerschutzabschlüssen. Sie
müssen selbstschließend sein und sind dazu bestimmt, in eingebautem
Zustand den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden und
Decken zu verhindern. Ihr Einsatz ist für bestimmte Einsatzzwecke
bauaufsichtlich und feuerpolizeilich vorgeschrieben. Dazu gehört
z.B. im Privatbereich die Tür, die den Heizungsraum im Brandfall
abschottet.
Türen
in bestimmten Gewerbe- und Industriebereichen müssen feuerhemmend
ausgestattet sein, wobei die entsprechenden Abkürzungen T 30 bis T
180 bedeuten, dass so gekennzeichnete Feuerschutztüren dem Feuer 30
bis 180 Minuten standhalten müssen. Eine Wohnungseingangstür sollte
nach Expertenmeinung mindestens 60 Minuten einem im
Treppenhaus/Korridor entstandenen Feuer Widerstand leisten
können.
Feuerschutztüren sind nicht automatisch auch als Rauchschutztüren
geeignet, geprüfte Feuerschutz-Drückergarnituren und
Feuerschutzbänder sind aber auch für Rauchschutztüren
geeignet.
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