Unterdächer und Regeldachneigung
Fallbeispiel: Zusatzmaßnahmen für geneigte Dächer
Nach den Fachregeln des Deutschen Dachdeckerhandwerks sind bei ausgebauten Dachgeschossen und bei Unterschreitung der Regeldachneigung sogenannte Zusatzmaßnahmen erforderlich. Art und Ausführung richten sich vor allem nach dem Maß der Unterschreitung der Regeldachneigung, dem verwendeten Deckwerkstoff sowie den objektspezifischen erhöhten Anforderungen. Auch bei Einhaltung der Regeldachneigung können aufgrund erhöhter Anforderungen, etwa besonderer klimatischer, örtlicher oder konstruktiver Bedingungen, Zusatzmaßnahmen erforderlich sein.
Je nach erforderlicher Klasse kommen unter anderem Unterspannungen, Unterdeckungen, regensichere oder wasserdichte Unterdächer sowie entsprechend geeignete nahtgefügte diffusionsoffene Unterdeckbahnen für erweiterte Anwendungen (UDB-eA) in Betracht. Maßgeblich für Auswahl und Ausführung sind die jeweilige Fachregel für die Dachdeckung sowie das Merkblatt für Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen des Deutschen Dachdeckerhandwerks.
Bei Unterdächern wird zwischen regensicher und wasserdicht unterschieden. Bei dem regensicheren Unterdach liegt die Konterlatte oberhalb der Dichtmaßnahme, bei dem wasserdichten Unterdach unterhalb der Dichtungsmaßnahme. Dächer unterhalb einer Dachneigung von 10° können mit Dachziegeln gemäß den ZVDH-Fachregeln nicht mehr eingedeckt werden.
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Schadensanalyse
Bei dem betreffenden Objekt handelt es sich um ein älteres Einfamilienhaus mit einer Dachneigung von lediglich 10°. Bislang war das Dach mit asbesthaltigen Wellplatten gedeckt, die der Bauherr im Rahmen einer Modernisierung entfernen wollte. Für die Neueindeckung wählte er Dachziegel eines kleineren Herstellers und erkundigte sich dort nach deren Eignung für die geringe Dachneigung. Der Hersteller hielt die Ausführung grundsätzlich für möglich. Anschließend beauftragte der Bauherr einen Dachdecker mit der Eindeckung. Bereits während der Arbeiten zeigte sich jedoch, dass zahlreiche Dachziegel beim Begehen die Verkehrslast nicht aufnehmen konnten und in der Mitte quer durchbrachen. Gleichzeitig traten insbesondere im Bereich von Dachdurchdringungen deutliche Wasserflecken an der Rauminnenseite der Dachflächen auf.
Festzustellen war, dass entgegen den Forderungen aus den Fachregeln kein wasserdichtes Unterdach erstellt wurde. Auch nach einer näheren Untersuchung ergab sich, dass nicht einmal ein regensicheres Unterdach hergestellt wurde. Weder die Konterlatten unterhalb der Abdichtungslage noch die Abdichtung selbst und die Dachdurchdringungen waren regensicher ausgeführt.
Sofern für den verwendeten Dachziegel bei 10° Dachneigung nach den einschlägigen Tabellen der ZVDH-Fachregel eine Zusatzmaßnahme der Klasse 1 erforderlich war, hätte ein wasserdichtes Unterdach oder eine gleichwertige, entsprechend klassifizierte Ausführung hergestellt werden müssen. Bei wasserdichten Unterdächern muss der Konterlattenanker in die wasserführende Ebene eingebunden und abgedichtet werden, um eine Hinterläufigkeit zu verhindern. Mehrere Bereiche waren bereits mit Bitumenspachtelmasse nachgebessert worden; diese Nachbesserungen konnten die erforderliche dauerhaft regensichere beziehungsweise wasserdichte Ausbildung der Anschlüsse offensichtlich nicht herstellen.
Klassen der Zusatzmaßnahmen nach den einschlägigen Tabellen der ZVDH-Fachregel
- Klasse 1: Wasserdichtes Unterdach / nahtgefügte UDB-eA mit eingebundener Konterlatte; Mindestneigung > 10°
- Klasse 2: Regensicheres Unterdach / nahtgefügte UDB-eA mit Nageldichtband/-masse; Mindestneigung > 14°
- Klasse 3: Verklebte Unterdeckung/Unterspannung mit Nageldichtband/-masse; Holzfaser-Unterdeckplatte; Mindestneigung > 14°
- Klasse 4: Verklebte Unterdeckung/Unterspannung (ohne Nageldichtband); Mindestneigung > 18°
- Klasse 5: Einfache Unterdeckung/Unterspannung; Mindestneigung > 22°
Für das Brechen der Dachziegel kamen zwei Schwachpunkte zusammen: Die verwendete Traglattung wies nicht die für die vorhandenen Auflagerabstände und Belastungen erforderliche Steifigkeit beziehungsweise Qualität auf. Ein Querschnitt von 30/50 mm ist dabei nicht grundsätzlich unzulässig: Für tragende Dachlatten ohne rechnerischen Nachweis ist dieser Querschnitt nach den einschlägigen Arbeitsschutzregeln bei Auflagerabständen bis 0,80 m vorgesehen, während 40/60 mm bis 1,00 m verwendet werden können. Zusätzlich schüsselten die Dachziegel, lagen aber im normgerechten Toleranzbereich. Aufgrund der Schüsselung lagen einzelne Ziegel nur an wenigen Punkten auf. In Verbindung mit einer vergleichsweise nachgiebigen Traglattung konnten sich bei Belastung erhöhte Biegespannungen ausbilden, die zum Querbruch der Ziegel führten. Die Begehbarkeit beziehungsweise Belastbarkeit verwendeter Dachziegel lässt sich daher nicht allein aus den allgemeinen Produktnormen ableiten, sondern muss auch anhand der Herstellerangaben, der vorgesehenen Verlegung und des gesamten Dachaufbaus beurteilt werden.
Für dieses Fallbeispiel sind folgende DIN relevant: DIN EN 1024: Tondachziegel für überlappende Verlegung, DIN EN 1304: Dach- und Formziegel sowie DIN EN 538: Tondachziegel für überlappende Verlegung - Prüfung der Biegetragfähigkeit geprüft.
Weiterlesen: Welche Lattenmaße und Sparrenabstände gelten für Dachziegel?
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