Brandwände II

Außenwandkonstruktionen und Öffnungen

Gemäß § 30 Absatz 7 MBO dürfen Außenwandkonstruktionen mit brennbaren Baustoffen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, ohne besondere Vorkehrungen nicht über Brandwände hinweggeführt werden. Analog zum Dachbereich sind auch hier Maßnahmen erforderlich, um einen Brandüberschlag zu verhindern. Das ist beispielsweise bei Wärmedämmverbundsystemen und Holzfassaden der Fall.

Nachträglich aufgebrachtes Wärmedämmverbundsystem
Baurechtliche Maßnahmen sollen eine Brandausbreitung verhindern.

Wärmedämmverbundsysteme

Werden Brandwände mit Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen wie z.B. expandiertes Polystyrol (EPS) verkleidet, die nach einem Verwendungsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abZ) als schwer entflammbar (Baustoffklasse B1) eingestuft werden, sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Der EPS-Hartschaum ist in der Dicke der Brandwand durch einen nicht brennbaren Streifen aus Mineralwolle (Baustoffklasse A) zu ersetzen. Die Breite des Mineralwollstreifens muss dabei mindestens 20 cm betragen. Befindet sich eine Dehnfuge mittig zwischen zwei Brandwänden, so ist diese hinter der sichtbaren Fugenkonstruktion (z.B. Schlaufenprofil Winkelschiene, Fugendichtband) bis zur Außenwandoberfläche vollständig mit Mineralwolle zu verstopfen. Zulassung beachten!

Die gleichen Vorkehrungen können auch beim Einsatz von WDVS bei Gebäuden bis zur Gebäudeklasse GK 4 (Außenwandbekleidung normal entflammbar zulässig) zu beachten sein, da sonst kein gültiger Verwendbarkeitsnachweis für das WDVS vorliegt. Eine abweichende Regelung muss in der Zulassung enthalten sein.

Holzfassaden

Holzfassaden dürfen ebenfalls nicht über Brandwände geführt werden, es sei denn, als Außenwandbekleidung für Gebäude bis Gebäudeklasse GK 3 oder mit Zulassung als genehmigte Abweichung. In diesen Fällen empfiehlt es sich, an der Brandwand einen Streifen aus nicht brennbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen in einer Breite von mindestens 50 cm auszuführen, um sicher einen Brandüberschlag zu verhindern.

Öffnungen in Brandwänden/Brandschutzabschlüsse

Nach § 30 Absatz 8 MBO sind Öffnungen in äußeren Brandwänden unzulässig. In inneren Brandwänden sind sie nur erlaubt, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Diese Vorgaben sollen eine Schwächung der Brandwand verhindern. Abweichungen können zugelassen werden, wenn Gebäude z.B. auf dem Nachbargrundstück nur in einer Entfernung ≥ 5,00 m errichtet werden können (z.B. über eine Baulast). Sind Tür- oder Sichtöffnungen in inneren Brandwänden für die Nutzung erforderlich, sind diese durch feuerbeständige Abschlüsse (Brandschutztüren T90, Brandschutzverglasungen F90) zu schließen. Brandschutztüren können durch zugelassene Feststelleinrichtungen offen gehalten werden, wenn sie bei Auftreten von Rauch selbsttätig schließen.

Öffnungen für Leitungsanlagen und Lüftungsleitungen, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, dürfen nach §§ 40 und 41 MBO nur durch raumabschließende Bauteile hindurchgeführt werden oder sie überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Vorkehrungen können Abschottungen für Kabeldurchführungen oder Brandschutzklappen sein. Für Brandschutzabschlüsse sind in der Regel Übereinstimmungsnachweise (abP oder abZ) erforderlich; weitere Informationen dazu im Kapitel Bauprodukte (s. a. Fachwissen zum Thema: Produkte und Zulassungen).

Fachwissen zum Thema

In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung).

In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung).

Baustoffe/​Bauteile

Brandwände III

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grundlagen

Gebäudeklassen

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise (MHolzBauRL) regelt besondere Anforderungen und die Bauausführung von Gebäuden der Gebäudeklassen (GK) 4 und 5. Im Bild: Studierendenwohnheim Woodie im Hamburger Stadtteil Wilhelmsburg, Sauerbruch Hutton Architekten, 2017

Sonderbauten

Holzbauten: Brandschutztechnische Anforderungen

Da Leitungsanlagen abschottende Bauteile durchdringen, muss verhindert werden, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen.

Da Leitungsanlagen abschottende Bauteile durchdringen, muss verhindert werden, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen.

Haustechnische Anlagen

Leitungsanlagen

Nach deutschem Baurecht müssen die im Bauwesen verwendeten Produkte den technischen Regeln der MVV TB entsprechen.

Nach deutschem Baurecht müssen die im Bauwesen verwendeten Produkte den technischen Regeln der MVV TB entsprechen.

Bauprodukte

Produkte und Zulassungen

Brandsicherer Abschluss für Deckendurchführungen von Rohr- und Elektroleitungen in R30 bis R90 Qualität

Brandsicherer Abschluss für Deckendurchführungen von Rohr- und Elektroleitungen in R30 bis R90 Qualität

Bauprodukte

Rohr- und Kabelabschottungen

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