Brandwände II
Außenwandkonstruktionen und Öffnungen
Gemäß § 30 Absatz 7 MBO dürfen Außenwandkonstruktionen mit brennbaren Baustoffen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, ohne besondere Vorkehrungen nicht über Brandwände hinweggeführt werden. Analog zum Dachbereich sind auch hier Maßnahmen erforderlich, um einen Brandüberschlag zu verhindern. Das ist beispielsweise bei Wärmedämmverbundsystemen und Holzfassaden der Fall.
Wärmedämmverbundsysteme
Werden Brandwände mit Wärmedämmverbundsystemen (WDVS) mit Dämmungen aus brennbaren Baustoffen wie z.B. expandiertes Polystyrol (EPS) verkleidet, die nach einem Verwendungsnachweis (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abZ) als schwer entflammbar (Baustoffklasse B1) eingestuft werden, sind folgende Maßnahmen erforderlich:
Der EPS-Hartschaum ist in der Dicke der Brandwand durch einen nicht brennbaren Streifen aus Mineralwolle (Baustoffklasse A) zu ersetzen. Die Breite des Mineralwollstreifens muss dabei mindestens 20 cm betragen. Befindet sich eine Dehnfuge mittig zwischen zwei Brandwänden, so ist diese hinter der sichtbaren Fugenkonstruktion (z.B. Schlaufenprofil Winkelschiene, Fugendichtband) bis zur Außenwandoberfläche vollständig mit Mineralwolle zu verstopfen. Zulassung beachten!
Die gleichen Vorkehrungen können auch beim Einsatz von WDVS bei Gebäuden bis zur Gebäudeklasse GK 4 (Außenwandbekleidung normal entflammbar zulässig) zu beachten sein, da sonst kein gültiger Verwendbarkeitsnachweis für das WDVS vorliegt. Eine abweichende Regelung muss in der Zulassung enthalten sein.
Holzfassaden
Holzfassaden dürfen ebenfalls nicht über Brandwände geführt werden, es sei denn, als Außenwandbekleidung für Gebäude bis Gebäudeklasse GK 3 oder mit Zulassung als genehmigte Abweichung. In diesen Fällen empfiehlt es sich, an der Brandwand einen Streifen aus nicht brennbaren oder schwer entflammbaren Baustoffen in einer Breite von mindestens 50 cm auszuführen, um sicher einen Brandüberschlag zu verhindern.
Öffnungen in Brandwänden/Brandschutzabschlüsse
Nach § 30 Absatz 8 MBO sind Öffnungen in äußeren Brandwänden unzulässig. In inneren Brandwänden sind sie nur erlaubt, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Diese Vorgaben sollen eine Schwächung der Brandwand verhindern. Abweichungen können zugelassen werden, wenn Gebäude z.B. auf dem Nachbargrundstück nur in einer Entfernung ≥ 5,00 m errichtet werden können (z.B. über eine Baulast). Sind Tür- oder Sichtöffnungen in inneren Brandwänden für die Nutzung erforderlich, sind diese durch feuerbeständige Abschlüsse (Brandschutztüren T90, Brandschutzverglasungen F90) zu schließen. Brandschutztüren können durch zugelassene Feststelleinrichtungen offen gehalten werden, wenn sie bei Auftreten von Rauch selbsttätig schließen.
Öffnungen für Leitungsanlagen und Lüftungsleitungen, für die
eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, dürfen nach §§
40 und 41 MBO nur durch raumabschließende Bauteile hindurchgeführt
werden oder sie überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend
lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen
sind. Vorkehrungen können Abschottungen für Kabeldurchführungen
oder Brandschutzklappen sein. Für Brandschutzabschlüsse sind in der
Regel Übereinstimmungsnachweise (abP oder abZ) erforderlich; weitere
Informationen dazu im Kapitel Bauprodukte (s. a. Fachwissen zum
Thema: Produkte und Zulassungen).
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