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Flucht- und Rettungswegepläne

Laut § 55 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat ein Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungswegeplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszuhängen.

Flucht- und Rettungswegepläne sollen den Personen im Gebäude eine Orientierung ermöglichen, um das Gebäude im Gefahrenfall schnell und sicher verlassen zu können. Dazu sind in den Plänen Notausgänge, Fluchtwege, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Einrichtungen eingetragen.

In angemessenen Zeitabständen ist auf Grundlage der Pläne zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Brandfall verhalten sollen und welche Wege zum Verlassen des Gebäudes gewählt werden sollen. Flucht- und Rettungswegepläne sind in allen Gebäuden sinnvoll, in denen sich eine große Anzahl von Personen aufhält.

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