Flucht- und Rettungswegepläne
Laut § 55 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat ein
Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und
Rettungswegeplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der
Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an
geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszuhängen.
Flucht- und Rettungswegepläne sollen den Personen im Gebäude eine
Orientierung ermöglichen, um das Gebäude im Gefahrenfall schnell
und sicher verlassen zu können. Dazu sind in den Plänen
Notausgänge, Fluchtwege, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Einrichtungen
eingetragen.
In angemessenen Zeitabständen ist auf Grundlage der Pläne zu üben,
wie sich die Arbeitnehmer im Brandfall verhalten sollen und welche
Wege zum Verlassen des Gebäudes gewählt werden sollen.
Flucht- und Rettungswegepläne sind in allen Gebäuden sinnvoll, in
denen sich eine große Anzahl von Personen aufhält.