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Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

In der VDE 0870 (Elektromagnetische Beeinflussung [EMB]) wird EMV wie folgt definiert: Die Fähigkeit einer elektrischen Einrichtung, in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu funktionieren, ohne diese Umgebung, zu der auch andere Einrichtungen gehören, unzulässig zu beeinflussen.

EMV umfasst sowohl die Störfestigkeit als auch die Begrenzung der Störaussendung; sie ist in einzelne Teilgebiete unterteilt, z.B. Funkstörung, Entladungen statischer Elektrizität, Elektromagnetische Felder sowie schnelle transiente Störgrößen. EMV umfasst dagegen nicht die Auswirkungen, die durch Änderungen oder Ausfall von Netzgrößen (etwa Stromversorgung, Netzfrequenz, Signalpegelschwankungen usw.) verursacht werden.

Produkte der Gefahrenmeldetechnik müssen bestimmungsgemäß funktionieren, auch wenn sie überhöhten Umwelteinflüssen elektromagnetischer oder elektrostatischer Art ausgesetzt bzw. an Netzen mit leitungsgeführten Störgrößen betrieben werden. Für Hersteller und Anwender von gefahrenmeldetechnischen Geräten und Einrichtungen ist es daher erforderlich, dass sie sich mit den einschlägigen EMV-Normen und -Richtlinien auseinandersetzen (z.B. VDE 0870, VdS 2110).

Eine einschlägige EG-Harmonisierungsrichtlinie (Richtlinie des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit EMV) ist in Deutschland und Österreich, aber noch nicht europaweit in nationales Recht umgesetzt.

Während einer längeren Übergangszeit gelten alte und neue Regelwerke nebeneinander. Die Konformität mit der europäischen EMV-Richtlinie wird durch die CE-Kennzeichnung nachgewiesen.

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