Bauregellisten
Die Bauregellisten des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) waren bauordnungsrechtlich relevante Veröffentlichungen. Sie wurden 2015 eingefroren, 2018 dann aufgehoben. In ihnen waren sogenannte geregelte und nicht geregelte Bauprodukte und Bauarten sowie die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten aufgelistet. Sie setzten sich zusammen aus den drei Bauregellisten A, B und C. An Stelle der Bauregellisten trat 2017/1 die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB).
Bis zu ihrer Aufhebung galten folgende Regeln:
Das
Baurecht, festgelegt u.a. in Landesbauordnungen, unterscheidet
zwischen geregelten Bauprodukten, nicht geregelten Bauprodukten und
sonstigen Bauprodukten. Geregelte Bauprodukte müssen den in der
Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln entsprechen,
oder dürfen nur geringfügig davon abweichen. Nicht geregelte
Bauprodukte sind solche, die wesentlich von den in der
Bauregelliste A Teil 1 genannten technischen Regeln abweichen, oder
Bauprodukte für die es keine technischen Baubestimmungen gibt oder
auch Produkte für die keine allgemein anerkannten Regeln der
Technik bestehen. Geregelte und nicht geregelte Bauprodukte dürfen
am Bau verwendet werden, wenn sie ein sog. Übereinstimmungszeichen
(ÜZ) tragen; damit ist ihre Verwendung in einem für sie erstellten
Übereinstimmungsnachweis bestätigt. Sonstige Bauprodukte sind alle
anderen untergeordneten Bauprodukte, die von den beiden anderen
Kategorien nicht erfasst sind.
Bauregelliste A
Sie wird vom Deutschen Institut für
Bautechnik bekannt gemacht und enthält im Teil 1 technische Regeln
für geregelte Bauprodukte. Für die Zulassung kommen drei Wege
infrage: eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein
allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis und die Zustimmung im
Einzelfall. Im 2. Teil der Bauregelliste A werden die nicht
geregelte Bauprodukte aufgenommen, deren Verwendung nur mit einem
Ü-Zeichen zulässig ist. Dabei werden drei Ü-Zeichen unterschieden:
Die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH), die
Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung
des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP) und das
Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte
Zertifizierungsstelle (ÜZ).
Bauregelliste B
Sie
enthält ebenfalls geregelte und nicht geregelte Bauprodukte. Im
Gegensatz zur Bauregelliste A, die eine „nationale Zulassung“
voraussetzt, ist hier im Wesentlichen festgelegt, welche
Vorschriften zur Anwendung kommen, um Bauprodukte nach den
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft und anderen
übernationalen Vorschriften zuzulassen.
Bauregelliste C
Sie
enthält im Wesentlichen sonstige Bauprodukte, für die es weder
anerkannte Regeln der Technik noch Technische Baubestimmungen gibt,
und die eine untergeordnete Bedeutung in Bezug auf die Erfüllung
baurechtlicher Vorschriften haben. Verwendungs- und
Übereinstimmungsnachweise sind hier nicht notwendig.
Beschläge an Feuer- und Brandschutztüren müssen bestimmten technischen Anforderungen genügen und deshalb ein Ü-Zeichen tragen. Sie werden in die Bauregelliste A eingetragen. Zierbeschläge haben keine technische Funktion und bedürfen keiner Zulassung. Sie sind sonstige Bauprodukte und können in die Bauregelliste C aufgenommen werden.
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