Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

Regelwerk und Mindestmaße

Gebäude dürfen auf Grundstücken nur errichtet werden, wenn diese an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder über eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt erschlossen sind.

Zu- oder Durchfahrten müssen eine lichte Breite von mindestens 3,00 Metern und eine lichte Höhe von mindestens 3,50 Metern haben.
Bei mehr als 12,00 Meter langen, durch Bauteile begrenzten Durchfahrten ist eine lichte Breite von 3,50 Metern vorzusehen.
Aufstellflächen für die Feuerwehr sind so anzuordnen, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können, und sie müssen mindestens 3,50 m breit sein.

Für die Feuerwehr ist ein geradliniger Zu- oder Durchgang herzustellen

  • zu Gebäuden, deren zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Feuerwehrleitern) führt
  • und zu rückwärtigen Gebäuden.

Für die Feuerwehr ist eine Zu- oder Durchfahrt für Hubrettungsfahrzeuge zu schaffen,

  • wenn die Oberkante der Brüstung von Fenstern oder Stellen, die als zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr dienen, höher 8,00 m über Gelände liegt (Fußbodenhöhe i. d. R. 7,00 m über Gelände),
  • wenn Gebäude, ganz oder mit Teilen, mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Tragfähigkeit, Breiten, Höhen, Kurven, Neigungen, Freihaltung, Kennzeichnung usw. von Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen auf Grundstücken können gemäß der Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFlFw)1 von der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz festgelegt werden. Außerdem ist die DIN 14090: Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken zu berücksichtigen.

Anforderungen für Zugänge, Zufahrten und Aufstellflächen nach MRFIFw
Durch- oder Zugänge für die Feuerwehr müssen mindestens 1,25 Meter breit und geradlinig sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen in diesen Zugängen ist eine lichte Breite von 1,00 Meter ausreichend.

Zu- oder Durchfahrten müssen eine lichte Breite von mindestens 3,00 Metern und eine lichte Höhe von mindestens 3,50 Metern haben. Bei mehr als 12,00 Meter langen, durch Bauteile begrenzten Durchfahrten ist eine lichte Breite von 3,50 Metern vorzusehen. Damit die Fahrzeuge der Feuerwehr durch Kurven in Zu- und Durchfahrten nicht behindert werden, legt die Richtlinie bestimmte Außenradien mit Mindestbreiten fest, außerdem müssen auf einer Länge von mindestens 11,00 Metern Übergangsbereiche vor oder hinter den Kurven vorhanden sein. Durch- und Zufahrten dürfen längs geneigt sein. Die Neigung darf sich aber innerhalb der Durchfahrt nicht ändern, auch nicht 8,00 Meter vor oder hinter ihr. Die Übergänge sind mit einem Radius von mindestens 15,00 Metern auszurunden.

Angaben zu Kurven in Zu- und Durchfahrten nach MRFIFw

Aufstellflächen für die Feuerwehr sind so anzuordnen, dass alle zum Anleitern bestimmten Stellen von Hubrettungsfahrzeugen erreicht werden können, und sie müssen mindestens 3,50 m breit sein. Liegen diese Flächen parallel zu Außenwänden, muss außerdem auf der Gebäude abgewandten Seite ein mindestens 2,00 m breiter, hindernisfreier Geländestreifen vorhanden sein. Die Aufstellflächen müssen mit ihrer der anzuleiternden Außenwand zugekehrten Seite einen Abstand von mindestens 3,00 m zur Außenwand haben. Der Abstand darf höchstens 9,00 m und bei Brüstungshöhen von mehr als 18,00 m höchstens 6,00 m betragen. Die Aufstellfläche muss mindestens 8,00 m über die letzte Anleiterstelle hinausreichen.

Befinden sich die Aufstellflächen rechtwinklig (oder annähernd rechtwinklig) zur anzuleiternden Außenwand, ist ein beidseitig mindestens 1,25 m breiter, hindernisfreier Geländestreifen zusätzlich zur Mindestbreite von 3,50 m vorzusehen. Die Aufstellflächen dürfen keinen größeren Abstand als 1,00 m zur Außenwand haben. Die Entfernung zwischen Außenseite Aufstellfläche und entfernteste seitliche Begrenzung zum Anleitern darf 9,00 m bzw. 6,00 m bei einer Brüstungshöhe von 18,00 m nicht überschreiten.

Grundsätzlich dürfen sich keine Hindernisse (Bäume, Mülltonnen, Bauteile) zwischen der Aufstellfläche und der anzuleiternden Außenwand befinden. Bei den Zufahrten sind Sperrvorrichtungen, wie z.B. Ketten, Pfosten, Sperrbalken zulässig, wenn sie von der Feuerwehr geöffnet werden können. Die Neigung von Aufstellflächen darf nicht mehr als 5% betragen.

Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen 7,00 x 12,00 m groß sein, sie können auf dem Grundstück oder auf öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen werden. Vor und hinter diesen Flächen sind Übergangsbereiche von mindestens 4,00 m Länge vorzusehen (Zufahrten zählen nicht zu den Bewegungsflächen).

1) Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr – Fassung Februar 2007 – zuletzt geändert Oktober 2009

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