Rohr- und Kabelabschottungen

Gebäude sind von zahlreichen Elektro- und Rohrleitungen durchzogen, die für den Betrieb unabdingbar sind. Wenn diese Leitungen Brandabschnittstrennungen durchqueren, stellen sie ein hohes Risiko für die Ausbreitung von Feuer und Rauch dar. Eine wichtige Maßnahme des Brandschutzes ist es daher, Leitungsdurchführungen durch Rohr- oder Kabelabschottungen feuerwiderstandsfähig zu verschließen.

Brandschutzmanschette zur Abschottung eines Kunststoffabwasserrohres
Tabelle: Feuerwiderstandsklassen R und S nach DIN 4102

Rohrabschottungen

Nach § 40 Absatz 1 der Musterbauordnung (MBO) dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Genauere brandschutztechnische Anforderungen sind unter Pkt. 4 der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) definiert. Danach müssen Leitungen entweder durch Abschottungen geführt werden, die mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen wie die raumabschließenden Bauteile oder innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen geführt werden, die – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen, wie die durchdrungenen raumabschließenden Bauteile und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

Erleichterungen für die Leitungsführung

Abweichend davon sind Rohrabschottungen nicht erforderlich in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, innerhalb von Wohnungen sowie innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen. Gemäß MLAR ist eine Brandübertragung – unter Beachtung der erforderlichen Abstände, der Mindestdicken der durchdrungenen Bauteile sowie der Ausfüllung des Montageraums – ebenfalls nicht zu befürchten u.a. bei:

  • einzelnen elektrischen Leitungen,
  • Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160 mm aus nicht brennbaren Baustoffen, ausgenommen Aluminium und Glas, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2 mm Dicke,
  • Rohrleitungen für nicht brennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas.
Anforderungen an Rohrabschottungen
Rohrabschottungen sind hauptsächlich bei brennbaren Leitungen wie z.B. Kunststoffrohren erforderlich, da diese im Brandfall schmelzen oder verbrennen. Durch die so entstandene Öffnung ist eine Brandweiterleitung durch raumabschließende Wände und Decken möglich. Rohrabschottungen wie z.B. Brandschutzmanschetten verschließen die Öffnung der brennbaren Leitung im Brandfall sicher.

Rohrabschottungen oder Rohrummantelungen können als klassifizierte Brandabschottung gemäß DIN 4102-11: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Rohrummantelungen, Rohrabschottungen, Installationsschächte und -kanäle sowie Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen oder nach DIN EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen eingestuft werden. Darüber hinaus besteht für einzelne Leitungen die Möglichkeit, die Erleichterungen nach Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie in Anspruch zu nehmen. In Tabelle 1 der DIN 4102-11 werden Rohrabschottungen in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt. Der Kennbuchstabe ist das R (Auszug):

Verwendbarkeitsnachweis von Rohrabschottungen

Bei Rohrabschottung sind die MVV-TB Anhang 4 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen“ Pkt. 6 „Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigenBauteilen“ zu beachten. Da es für diese Produkte derzeit weder „allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Planung, Bemessung und Ausführung“ noch europäisch harmonisierte technische Spezifikationen gibt, ist für die Verwendung eine „Bauartgenehmigung“ gemäß §16a MBO erforderlich.

Kabelabschottungen

Kabelabschottungen sind – wie Rohrabschottungen – Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung. Sie dienen dem Verschluss von Öffnungen für Kabel und Leitungen mit metallischen Leitern, für Stromschienen und Leitungen mit nicht metallischen Leitern (z.B. Lichtwellenleiter) in Bauteilen, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Analog zu Rohrleitungen müssen Kabelanlagen entweder durch Abschottungen oder innerhalb von Installationsschächten oder -kanälen aus nicht brennbaren Baustoffen geführt werden, die sicherstellen, dass eine Brandübertragung nicht möglich ist.

Anforderungen an Kabelabschottungen

Kabelabschottungen können als klassifizierte Brandabschottung gemäß DIN 4102-9: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Kabelabschottungen; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen eingestuft werden. In Tabelle 1 der DIN 4102-9 werden Kabelabschottungen in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt. Der Kennbuchstabe ist das S (Auszug):

Bei Kabelabschottungen sind die zulässigen Belegungsdichten und die notwendigen Abstände zu umgebenden Bauteilen zu beachten. Zusätzlich muss eine spätere Belegungsänderung (z.B. Austausch oder Nachbelegung von elektrischen Leitungen) mit einfachen Mitteln ohne Beschädigung der vorhandenen Leitungen möglich sein. Zu diesem Zweck sind bereits in der Planungsphase ausreichend bemessene Öffnungen für die Kabelabschottungen vorzusehen. Eine Reservefläche von 40% für Nachbelegungen sollte einkalkuliert werden.

Verwendbarkeitsnachweis von Kabelabschottungen

Bei Kabelabschottungen sind ebenso wie bei Rohrabschottung die MVV-TB Anhang 4 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen“ Pkt. 6 „Vorkehrungen für Kabel- und/oder Rohrleitungsdurchführungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen“ zu beachten. Für die Verwendung ist eine „Bauartgenehmigung“ gemäß §16a MBO erforderlich.

Entsprechend der zahlreichen Ausführungsmöglichkeiten steht eine Vielzahl von Kabelabschottungen zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund müssen Planer und Bauleitung für den jeweiligen Anwendungsfall den Verwendungsnachweis des jeweiligen Produkts hinsichtlich der dort getroffenen Bestimmungen und ihrer Umsetzung detailliert prüfen.

Die Kabelabschottung ist durch die ausführende Firma unmittelbar am Bauteil in räumlicher Nähe dauerhaft mit einem Schild zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Typ des Schotts, Feuerwiderstandsklasse S … gemäß allgemeiner oder vorhabenbezogener Bauartgenehmigung Nr. …
  • Hersteller der Kabelabschottung
  • Herstellungsjahr
Nach Abschluss der Abschottungsmaßnahmen ist der Bauleitung von der bauausführenden Firma eine Übereinstimmungserklärung in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) auszuhändigen. Hiermit dokumentiert der Unternehmer, dass die durch ihn ausgeführte Kabelabschottung den Bestimmungen der Zulassung entspricht. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Dokumentationspflicht ist diese Erklärung für die Bauleitung wichtig und muss im Rahmen der Abnahmen nach VOB durch den Bauunternehmer vorgelegt werden.

Fachwissen zum Thema

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

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Grundlagen

Gebäudeklassen

Da Leitungsanlagen abschottende Bauteile durchdringen, muss verhindert werden, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen.

Da Leitungsanlagen abschottende Bauteile durchdringen, muss verhindert werden, dass sie im Brandfall Feuer und Rauch über einzelne Brandabschnitte und Geschosse hinaus übertragen.

Haustechnische Anlagen

Leitungsanlagen

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

Baustoffe/​Bauteile

Raumabschließende Bauteile

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