Nottreppe

Zusätzlich zu den Rettungswegen, die sich aus den Brandschutzanforderungen für das Gebäude ohnehin ergeben, können zur Sicherung des zweiten Rettungswegs an der Fassade, bzw. vor der Fassade weitere Treppen angebracht werden. Im Volksmund werden sie auch häufig Feuertreppen genannt.

In der Regel trifft dies meist auf schon bestehende Gebäude zu, die einer Umnutzung unterworfen werden. Es gelten folgende Bestimmungen bei deren Anwendung:

  • Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Die lichte Breite muss mehr als 65 cm betragen.
  • Sie müssen durch Geländer geschützt sein.
  • Die Lauflänge darf nicht mehr als ein Geschoss betragen.
  • Sie können auch gewendelt sein.
  • Sie brauchen nicht bis zum Erdboden geführt werden, sondern auf eine sicher begehbare Fläche, von der aus eine weitere Rettung über Leitern o.ä. möglich ist.
  • Sie können auch als Angriffsweg für die Feuerwehr dienen.
  • Sie dürfen nicht durch Öffnungen gefährdet werden.

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