DIN 18357 und DIN 18299: Abrechnung von Beschlagarbeiten

Zur Abrechnung von Beschlagarbeiten heißt es in der DIN 18357 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Beschlagarbeiten bzw. in DIN 18299 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art: „Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, so ist die Leistung aufzumessen“.

In Abschnitt 4 der genannten Normen ist auch geregelt, welche Leistungen als Nebenleistungen erbracht, und welche als besondere Leistungen abgerechnet werden dürfen. Letztere sind z.B.:

  • das Anfertigen von Probestück, die am Bau nicht verwendet werden und
  • das Herstellen und Schließen von Löchern in Mauerwerken, Beton und dergleichen.
Für die Abrechnung von Beschlagarbeiten enthält ferner § 14 VOB/B genaue Bestimmungen, u.a. wie und in welcher Art Rechnungen aufzustellen sind, sowie die Fristen für die Schlussrechnung nach Fertigstellung. Hier ist auch geregelt, dass der Auftraggeber selbst eine Schlussrechnung vornehmen kann, wenn der Auftragnehmer sie nicht einreicht. Die Schlusszahlung ist nach VOB/B § 16 erst nach Prüfung der Schlussrechnung, spätestens jedoch zwei Monate nach Zugang zu leisten. Die Fälligkeit ist also nicht wie nach BGB bei Abnahme, sondern auf die Einreichung einer prüffähigen Rechnung und den Ablauf der Rechnungs-Prüffrist abgestellt. § 16 VOB/B räumt auch die Möglichkeit zu Abschlagsrechnungen, Abschlagszahlungen sowie Vorauszahlungen ein. In § 17 VOB/B ist die Möglichkeit von Sicherheitsleistungen geregelt, um die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Gewährleistung sicherzustellen.

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