Dachneigung, Gefälle
Regelwerke und Mindestvorgaben
Bei der Planung eines regelgerechten Gefälles muss unterschieden werden, ob dieses nach den Regeln für Abdichtungen (Flachdachrichtlinie) des Deutschen Dachdeckerhandwerks oder nach der Abdichtungsnorm DIN 18531: Abdichtung von Dächern sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen ausgeführt werden soll. Auch nach Angleichung der Regelwerke bestehen Unterschiede, sodass Planerinnen und Planer vorab festlegen bzw. vereinbaren sollten, nach welchen Vorgaben die Leistung erbracht wird.
Gemäß den Regeln für Abdichtungen (Flachdachrichtlinie)
Pkt 2.2 soll die Unterlage der Abdichtung für die Ableitung
des Niederschlagswassers mit einem Gefälle von
mind. 2% in der Fläche geplant werden. In begründeten Fällen können
jedoch gefällelose Flächen ausgebildet werden (2.2[4]):
- infolge reduzierter Anschlusshöhen an Türen,
- wenn die konstruktiv vorgegebene Lage der Entwässerungseinrichtungen eine Gefällegebung nicht ermöglichen,
- bei Bestandsgebäuden mit vorgegebener Lage der Entwässerungseinrichtungen,
- bei Intensivbegrünung oder erdüberschütteten Flächen
mit Anstaubewässerung oder
- wenn baurechtliche Anforderungen eine Gefällegebung nicht
ermöglichen.
In der Abdichtungsnorm DIN 18531 heißt es zum Punkt
Dachneigung/Gefälle:
„Die Abdichtung sollte, außer bei intensiv begrünten Dächern
mit Anstaubewässerung, so geplant und ausgeführt werden, dass
Niederschlagswasser nicht langanhaltend auf der Abdichtungsschicht
stehen kann. Dazu sollte ein Mindestgefälle von 2% geplant
werden“.
„Bei Dachflächen mit einer Neigung bis ungefähr 5% (3°) ist
aufgrund zulässiger Ebenheitstoleranzen, der Durchbiegung des
Tragwerks, vorhandenem Gegengefälle und aufgrund von
Unebenheiten an Bahnenüberlappungen und -verstärkungen eine
Pfützenbildung möglich. Soll Pfützenfreiheit erreicht werden, ist
eine Neigung von mehr als 5% zu planen.“
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