Brandwände III

Wände anstelle von Brandwänden, Alternativen

Die Bauordnungen unterscheiden zwischen echten Brandwänden und Wänden, die unter bestimmten Voraussetzungen anstelle von Brandwänden zulässig sind. Diese Wände müssen sowohl Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer als auch weitergehende Anforderungen erfüllen, die sich für den jeweiligen Gebäudetyp aus der maßgeblichen Landesbauordnung (LBO) ergeben. Eine Tabelle mit den Mindestanforderungen an Brandwände und Wände anstelle von Brandwänden ist im Beitrag „Brandwände I” veröffentlicht (s. u. Fachwissen zum Thema).

Brandabschnitte in Verkaufsstätten mit automatischen Löschanlagen können auch durch Ladenstraßen getrennt werden (im Bild: Einkaufspassage Fünf Höfe in München, geplant von Herzog und de Meuron, 1998-2003, mit Hängenden Gärten von Tieta Giese).

Wände anstelle von Brandwänden

Nach § 30 Absatz 3 MBO sind Wände anstelle von Brandwänden zulässig in Gebäuden der Gebäudeklasse 4, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung noch hochfeuerhemmend sind. Ebenso erlaubt sind Wände in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, die hochfeuerhemmend sind sowie Abschlusswände von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, die von innen nach außen feuerhemmend (F30) und von außen nach innen feuerbeständig (F90 - AB) sind.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Wände anstelle von Brandwänden mindestens bis unter die Dachhaut zu führen, also bis unter die oberste Schicht der Bedachung. Das können beispielsweise Dachziegel (ohne Lattung) sein oder die Dachpappe (ohne Tragkonstruktion). Da brennbare Baustoffe über Brandwände nicht hinweggeführt werden dürfen, sind Dämmungen, Tragkonstruktionen usw. nicht brennbar (z.B. Mineralwolle mit einem Schmelzpunkt ≥ 1.000°C) auszuführen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Ziegel mit Mörtelbett) auszufüllen.

Alternativen zu Brandwänden

Neben Brandwänden können in bestimmten Fällen auch andere nutzungsspezifische oder technische Lösungen zur Trennung von Brandabschnitten angeordnet werden.

Löschanlagen
Automatische Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen) sind technische Einrichtungen, die Entstehungsbrände schnell mit Löschmitteln (Wasser, CO₂, Schaum etc.) bekämpfen und so die Ausbreitung eines Brandes verhindern. In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet (z.B. Flächen bis zu 10.000 m² in der Muster-Verkaufsstättenverordnung). Dem finanziellen Aufwand für Errichtung und Wartung einer Löschanlage stehen die Vorteile einer flexiblen, zusammenhängenden Fläche gegenüber. Wirtschaftlich und brandschutztechnisch sinnvoll kann der Einbau von Löschanlagen auch bei der Umnutzung großflächiger oder historischer Gebäude mit einer von geltendem Baurecht abweichenden brandschutztechnischen Infrastruktur (Bauteile, Baustoffe) sein.

Brandlastfreie Bereiche
Nach § 6 Absatz 2 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) können Brandabschnitte in Verkaufsstätten mit automatischen Löschanlagen auch durch Ladenstraßen mit einer Breite von mindestens 10,00 m getrennt werden, wenn diese Rauchabzugsanlagen haben und das Tragwerk der Dächer aus nicht brennbaren Baustoffen besteht.

Komplextrennwände

Komplextrennwände (KTR), die ausgedehnte Gebäude in Komplexe unterteilen, sind versicherungstechnisch definierte Brandwände, die höhere Anforderungen erfüllen. Sie besitzen einen Feuerwiderstand von F180-A und müssen unversetzt durch alle Geschosse führen.

Brandbekämpfungsabschnittswand

Die Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) nennt neben der Brandwand auch die Wand zur Trennung von Brandbekämpfungsabschnitten. Gemäß Ziff. 3.4 der Richtlinien handelt es sich bei dem Brandbekämpfungsabschnitt um einen auf das kritische Brandereignis normativ bemessenen, gegenüber anderen Gebäudebereichen brandschutztechnisch abgetrennten, ein- oder mehrgeschossigen Gebäudebereich mit spezifischen Anforderungen an Wände und Decken, die diesen Brandbekämpfungsabschnitt begrenzen. Er befindet sich in der Regel innerhalb ausgedehnter Industriegebäude, welche die üblichen Brandwandabstände von 40,00 m weit überschreiten. Anforderungen an die Wände von Brandbekämpfungsabschnitten sind im allgemeinen Teil der Industriebaurichtlinie sowie in der DIN 18230-1 Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer beschrieben.

Treppenraumwände/Wände in Bauart von Brandwänden

Informationen zu den brandschutztechnischen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege haben wir im gleichnamigen Kapitel zusammengestellt (s. a. Fachwissen zum Thema: „Treppen und Treppenräume”).

Fachwissen zum Thema

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

Öffnungen in Dächern müssen so angeordnet sein, dass ein Brand nicht auf andere Gebäude oder Gebäudeteile übertragen werden kann

Baustoffe/​Bauteile

Brandwände I

Siebengeschossiger Holzbau in Berlin Prenzlauer Berg

Siebengeschossiger Holzbau in Berlin Prenzlauer Berg

Baustoffe/​Bauteile

Brandwände II

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grafik: Übersicht Gebäudeklassen

Grundlagen

Gebäudeklassen

Für Industriebauten, dazu zählen Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, sind die Mindestanforderungen an den Brandschutz in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M-IndBauRL) festgelegt.

Für Industriebauten, dazu zählen Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen, sind die Mindestanforderungen an den Brandschutz in der Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (M-IndBauRL) festgelegt.

Sonderbauten

Industriebauten

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

Flucht-/​Rettungswege

Treppen und Treppenräume

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung oder kurz MVkVO) regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt > 2.000 m² haben.

Sonderbauten

Verkaufsstätten

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com