Brandschutznachweis

Inhalte, Begriffe und für die Erstellung berechtigte Personen

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich. Sie sind in der Regel neben den für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) vor der Baugenehmigung einzureichen.

Tabelle 1: Ersteller des Brandschutznachweises
Tabelle 2: Prüfung von Brandschutznachweisen

Der Brandschutznachweis gilt als Nachweis gegenüber den Bauaufsichtsbehörden oder den Prüfingenieuren für vorbeugenden Brandschutz. Er belegt, dass die Belange des Baurechts hinsichtlich des Brandschutzes für die zur Genehmigung vorgelegte bauliche Anlage erfüllt sind. Meistens geschieht dies durch die Einhaltung der Anforderungen aus der Bauordnung, kann aber ebenso durch Abweichungen vom Baurecht erfolgen, bei denen durch vollwertige Ersatzmaßnahmen (Kompensationen) das erforderliche Schutzziel der baurechtlichen Bestimmung erreicht wird.

Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept
Die Verwendung der Begriffe Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept wird in den Bauordnungen und in Fachkreisen sehr verschieden gehandhabt. Hier der Versuch einer Abgrenzung: Das Brandschutzkonzept umfasst die gesamte Brandschutzplanung, insbesondere für Sonderbauten. Es basiert auf den vereinbarten Schutzzielen (baurechtliche und zusätzliche objektbezogene Anforderungen) und enthält alle erforderlichen Brandschutzmaßnahmen bis zur ausführungsreifen Darstellung. Dagegen kann der Brandschutznachweis als Teilleistung des Brandschutzkonzepts gesehen werden. Er stellt die baurechtlich erforderlichen Brandschutzmaßnahmen – einschließlich der Abweichungen vom Baurecht und Kompensationen – schriftlich und zeichnerisch (Visualisierung) dar.

Zur Einhaltung der Anforderungen des baulichen Brandschutzes wird in den meisten Landesbauordnungen ein Brandschutznachweis oder ein Brandschutzkonzept verlangt. Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen. Werden Brandschutznachweise gefordert, gilt dies auch für Gebäude der Gebäudeklasse (GK) 1 bis 3, die bei Wohnhäusern und Bürogebäuden nicht durch Prüfingenieure geprüft werden. Wird kein separater Brandschutznachweis erstellt, beinhalten die vom Entwurfsverfasser zum Bauantrag eingereichten Planunterlagen und Beschreibungen den Brandschutznachweis. Dies kann zu Haftungsrisiken für Architekten führen, da bereits für anspruchsvollere Wohnhäuser der Gebäudeklasse 3 (z.B. Reihenhäuser mit Wohnungen über zwei Geschosse oder mit hinterlüfteten Fassaden) ggf. Abweichungen vom Baurecht erforderlich sind und die Kompensationen dazu ermittelt und erläutert werden müssen.

Erstellen und Prüfen von Brandschutznachweisen
Die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren, die in der Regel dem Entwurfsverfasser zusteht, schließt in den meisten Landesbauordnungen (LBO) die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen ein. Hiervon gibt es in verschiedenen Bundesländern Ausnahmen (siehe auch Abb. 2).

Gemäß § 66 MBO müssen Brandschutznachweise bei Sonderbauten, bei Mittel- und Großgaragen sowie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 von der Bauaufsicht oder von Prüfingenieuren (in manchen Bundesländern auch von Prüfsachverständigen) für den Brandschutz geprüft werden [bauaufsichtlich geprüft/durch einen Prüfsachverständigen]. Brandschutznachweise für Wohngebäude der GK 4, die von Bauvorlageberechtigten, welche die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes nachgewiesen haben erstellt wurden, sind in einigen Bundesländern (z.B. Hessen und Thüringen) von der Prüfung ausgenommen (siehe auch Abb. 3).


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