Bauphysikalische Nachweise und Normen
Gebäudeenergiegesetz, Wärme-, Feuchte- und Schallschutz
Planungs- und Nachweisverfahren zur Bauphysik
Seitens der Bauphysik sind im Rahmen der Gebäudeplanung einige Nachweise zum Wärme-, Feuchte- und Schallschutz notwendig. Dazu zählen die Berechnungen, die auf bauaufsichtlich eingeführte Normen beruhen oder die als Verordnung Gesetzescharakter besitzen, wie das Gebäudeenergiegesetz, das am 1. November 2020 die Energieeinsparverordnung abgelöst hat.
Die erforderlichen Nachweise beziehen sich auf:
- das Gebäudeenergiegesetz
- den Mindestwärmeschutz und sommerlichen Wärmeschutz nach DIN 4108-2
- den Feuchteschutz nach DIN 4108-3
- den Schallschutz nach DIN 4109
- die Erstellung eines Luftdichtheitskonzeptes nach DIN 4108-7
- die Sicherstellung des Mindestluftwechsels u.a. nach DIN 1946-6 für Wohngebäude
Nachweis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die Grundlage zur Erstellung des Nachweises zur Energieeinsparverordnung bzw. dem nachfolgenden Gebäudeenergiegesetz basiert auf den Anforderungen der Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Das Ziel dieser Richtlinie ist der effiziente, rationelle und nachhaltige Umgang mit der Verwendung von Energie in Gebäuden.
Da auf den Gebäudesektor 40% des Gesamtenergiebedarfs in der EU entfallen, ist die Reduzierung des Energiebedarfs ein wichtiger Baustein in der Minderung des CO2-Ausstoßes. Dazu sollen in der Gebäudeplanung Maßnahmen berücksichtigt werden, die den Energiebedarf zum Heizen und Kühlen von Gebäuden senken. Mit dieser Anforderung stehen die Qualität und der Aufwand der Energieerzeugung, neben der Ausführung der Hüllfläche, im Mittelpunkt der Planung.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie erfolgte in Deutschland bis Oktober 2020 mit der Energieeinsparverordnung, die ab November 2020 vom Gebäudeenergiegesetz abgelöst wurde. Mit der Einführung des GEG fand zugleich eine Zusammenfassung der EnEV mit dem parallel gültigen EEWärmeG statt.
Innerhalb der Hochbauplanung müssen die Nachweise bereits zur Bauantragsplanung erbracht werden. Der Nachweis für Neubauten erfolgt als Bedarfsausweis, der einen möglichen Jahresprimärenergiebedarf prognostiziert. Die Grundlage bilden die geplante Gebäudehülle, die Gebäudegeometrie und die Anlagentechnik. Für bestehende Bauten ist der Nachweis über die vorhandenen Verbrauchsdaten als Verbrauchsausweis möglich. Dazu müssen die Verbrauchswerte der vergangenen drei Jahre vorliegen, und an dem Gebäude dürfen innerhalb dieser Frist keine bedeutenden baulichen Veränderungen vorgenommen worden sein.
Die Berechnungen zur Bilanzierung eines Gebäudes erfolgen auf Grundlage der DIN V 18599 Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung. Die Norm besitzt zum jetzigen Zeitpunkt 12 Teile. Jeder Normenteil widmet sich unterschiedlichen Themen. Auf dieser Grundlage soll eine ganzheitliche Bilanzierung von konditionierten Wohn- und Nichtwohngebäuden ermöglicht werden.
Mit der Übernahme der normativen Vorgaben erfolgt jedoch auch eine Verallgemeinerung des Objektes, um eine Vergleichbarkeit der energetischen Qualität zwischen unterschiedlichen Immobilien herzustellen.
Mit der Fertigstellung eines Gebäudes müssen dem zuständigen Bauamt die Fachunternehmerbescheinigungen zur Ausführung der technischen Anlagen, Heizung und Warmwasser, und die Unterlagen des staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz übergeben werden. Der Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dokumentiert und bestätigt mit diesen Umlagen die Umsetzung und Einhaltung der Berechnungen zur Energieeinsparverordnung bzw. jetzt dem Gebäudeenergiegesetz.
Im Zusammenhang mit der GEG muss zusätzlich die Norm DIN 4108-2 zum Mindestwärmeschutz, insbesondere des sommerlichen Wärmeschutzes beachtet werden. Innerhalb des § 13 zur Dichtheit wird nur noch gefordert, dass die Fugen von Umfassungsflächen dauerhaft luftundurchlässig sind. Ein Hinweis auf die anzuwendende DIN 4108-7: Wärmeschutz- und Energieeinsparung in Gebäuden - Teil 7: Luftdichtheit von Gebäuden – Anforderungen, Planungs- und Ausführungsempfehlungen sowie -beispiele ist nicht mehr enthalten.
DIN 4108-2 Anforderungen an den Mindestwärmeschutz
Die DIN 4108-2 gehört zu den bauaufsichtlich eingeführten Normen. Damit besteht hinsichtlich der benannten Vorgaben eine Umsetzungspflicht. In dieser Norm sind die Anforderungen zum Mindestwärmeschutz und zum sommerlichen Wärmeschutz geregelt. Die Anforderungen zum Mindestwärmeschutz einzelner Bauteile bleiben deutlich hinter den Anforderungen der Energieeinsparverordnung zurück. Dies liegt darin begründet, dass diese relativ alte Norm ursprünglich das Ziel hatte, mit dem Mindestwärmeschutz den hygienischen Wärmschutz in Räumen sicherzustellen und einem Befall von Schimmelpilz vorzubeugen.
DIN 4108-3 Anforderungen an den Feuchteschutz
Die DIN 4108-3 regelt den Feuchteschutz bei Bauwerken. Dabei stehen der Regenschutz von Fassaden und der Nachweis der Tauwasserfreiheit in Bauteilen, dem sogenannten Glaser-Verfahren, im Vordergrund. Diese Norm gehört ebenso zu den bauaufsichtlich eingeführten Normen. Der Einhalt der Vorgaben ist somit verpflichtend und wird ebenfalls im Rahmen der Bauantragsplanung nachgewiesen.
DIN 4109 Anforderungen an den Schallschutz
Die Grundlagen zum Schallschutz werden in der Normenreihe der
DIN 4109: Schallschutz im Hochbau geregelt. Im Rahmen der
Bauantragsplanung werden Nachweise zu den trennenden Bauteilen und
deren Flanken berechnet. Für die Planung gibt die DIN 4109 objekt-
und bauteilbezogen die einzuhaltenden Schalldämmwerte zum Luft- und
Trittschall vor. Weitere Informationen dazu im Kapitel Schallschutz
(s. a. Fachwissen zum Thema).