Umwehrung
Als Umwehrung werden im Bauordnungsrecht bauliche Vorrichtungen bezeichnet, die vor einem Absturz schützen, etwa an Treppen, Podesten, Galerien oder Balkonen. Sie können beispielsweise als Geländer oder Brüstung ausgeführt sein. Nach der Musterbauordnung sind grundsätzlich Flächen zu umwehren, die zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als einen Meter tiefer liegende Flächen grenzen. In Bayern gilt für solche Flächen grundsätzlich eine Grenze von mehr als 50 Zentimetern; die Bayerische Bauordnung sieht eine Ausnahme vor, wenn eine Umwehrung dem Zweck der Fläche widerspricht.
Die Musterbauordnung verlangt außerdem Umwehrungen an den freien
Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen.
Nach DIN 18065 sind freie Seiten von Treppenläufen und
Treppenpodesten mit einem Geländer zu sichern, wenn die angrenzende
Fläche mehr als einen Meter tiefer liegt. Da sich die
Landesbauordnungen im Detail unterscheiden, sollte immer die
Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes geprüft werden.
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