Sicherheitseinbehalte
Der Sicherheitseinbehalt (auch Sicherheitsleistung) wird in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B §17 beschrieben. Sie beschreibt mögliche Arten der Sicherheitsleistungen und bestimmt Voraussetzungen und Konditionen für die Inanspruchnahme dieser. Die Bedingungen der Leistung sind vertraglich zu bestimmen; andernfalls ist sich auf die Ansprüche der VOB zu beziehen. Wenn Sicherheitsleistungen vereinbart wurden, gelten zudem die Regelungen des BGB §§ 232 bis 240.
Bei der Vertragsschließung zwischen Auftraggebenden und Subunternehmen ist ein Sicherheitseinbehalt für Bauleistungen grundsätzlich integriert. Er beträgt in der Regel fünf Prozent – gemäß VOB/B §17 Abs. 6 maximal zehn Prozent – der Rechnungssumme und wird für mögliche Mängel, Verzögerungen oder ähnliche Gegebenheiten zurückgehalten. Der Betrag ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 18 Werktagen nach Vertragsabschluss durch den Auftraggebenden an ein ausschließlich für diesen Zweck angelegtes Konto zu leisten.
Arten des Sicherheitseinbehalts
Nach VOB sind zwei Arten des Sicherheitseinbehalts zulässig; der Einbehalt von Geldbeträgen oder durch eine Bürgschaft.
Die gängigste Variante ist das Einbehalten eines prozentualen Satzes der Netto-Gesamtsumme. Der Betrag wird nicht einfach eingespart, es wird bei Zahlung der Leistung anteilig auf ein Sperrkonto gezahlt und dient ausschließlich der Sicherung von Gewährleistungsansprüchen des Subunternehmens. Mögliche Zinsen durch das Sperrkonto stehen diesem zu. Bei einer nicht fristgerechten Einzahlung der Restsumme kann das beauftragte Unternehmen eine Nachfrist setzen oder die Auszahlung des Sicherheitsbetrags einfordern.
Bei einer gegebenen Bürgschaft ist die Einbehaltung einer Sicherheitsleistung wesentlich schwieriger, sie kommt allerdings besonders dem auftragnehmenden Unternehmen zugute, da diese unter Umständen ein großes wirtschaftliches Risiko durch den Einbehalt eingehen. Eine Bankbürgschaft setzt eine Liquiditätsprüfung voraus, zudem können hohe Zinsbeträge anfallen. Versicherungsbürgschaften hingegen bietet Vorteile für beide Vertragsparteien und ist zudem wesentlich günstiger, da sie im Falle einer Insolvenz des arbeitnehmenden Unternehmens die Mängelbehebung übernimmt.
Zahlung der Sicherheitsleistung
Die Zahlung des Sicherheitsbetrags erfolgt in zwei Schritten – der Einzahlung der Summe auf das designierte Sperrkonto im gemäß VOB/B vorgegeben Zeitraum und der Auszahlung nach einer vereinbarten Gewährleistungsfrist. Diese kann bis zu fünf Jahre andauern; nach Ablauf der Frist ist das Geld an Subunternehmer*innen auszuzahlen.
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