Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination

Aufgaben, Pflichten und Mehrwert

Die Baustellensicherheit ist Verantwortung aller Beteiligter. Bei Großprojekten mit mehreren beauftragten Firmen auf der Baustelle sind Auftraggebende nach §3 der Baustellenverordnung (BaustellV) dazu verpflichtet, einen oder mehrere SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator*in) für die Planung und Ausführung hinzuzuziehen. Ist die Bauherrschaft qualifiziert, kann diese die Leistung des SiGeKo selbst übernehmen.

Was sind die Leistungen des SiGeKo?

Aufgabe der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator*innen ist es, einen Überblick über alle geplanten Baumaßnahmen zu behalten und diese im Hinblick auf die Baustellensicherheit zu prüfen. Hierzu werden etwa in der Planungsphase regelmäßige Sicherheitsbesprechungen einberufen, in denen Planende über erforderliche Maßnahmen aufgeklärt und Arbeitsschutzregeln für die Baustelle frühzeitig besprochen werden, um diese entsprechend in der Baustellenplanung, aber auch in der Ausschreibung und in den Bauvertragsunterlagen zu berücksichtigen. Während der aktiven Baustelle koordiniert der oder die SiGeKo zudem die Zusammenarbeit der verschiedenen Gewerke und gewährleistet die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze nach §4 des Arbeitsschutzgesetzes und der Baustellenverordnung. Bei Planungsänderungen sollten SiGeKos möglichst schnell informiert werden, um mögliche Gefahrensituationen zu vermeiden.

Neben den Planungsleistungen bieten die Koordinator*innen Unterstützung bei der Abstimmung mit zuständigen Behörden, etwa der Gewerbeaufsicht oder dem Amt für Arbeitsschutz.

Planungsphase:

  • Vorausschauende Identifizierung möglicher Sicherheits- und Gesundheitsrisiken auf der Baustelle
  • Maßnahmenplanung zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach §4 Arbeitsschutzgesetz
  • Mitwirkend bei der Planung der Baustelleneinrichtung
  • Beratung bei der Terminplanung

Ausführungsphase:

  • SiGe-Plan weiterführend an Bedingungen anpassen
  • Zuständigkeit für die Einhaltung des SiGe-Plans
  • Koordination der Zusammenarbeit der Beteiligten hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit
  • Planung- und Durchführung der Sicherheitsbesprechungen
  • Sicherung des Grundstücks nach außen

Verantwortungen und Überschneidungen

Besonders in den Bereichen der Ablaufplanung und Koordination der Gewerke, sowie der Baustellenüberwachung finden sich Überschneidungen zwischen den Leistungen von SiGeKos und Architekt*innen. Dabei ist sind SiGeKos lediglich für die sicherheits- und gesundheitstechnischen Fragen, während die Planenden für gestalterische, technische und wirtschaftliche Aufgaben zuständig sind. Beide sollten regelmäßige Prüfläufe auf der Baustelle durchführen. Der oder die SiGeKo agiert jedoch beratend und hat keine Befugnis Prozesse zu unterbrechen. Ist eine Qualifikation als SiGeKo gegeben, so kann es wirksam sein, diese mit der Bauleitung zusammenzuschließen – dies muss vertraglich festgelegt sein. In diesem Fall besteht eine höhere Haftungspflicht für die Bauleitung.

Rechtliche Grundlagen 

Während Bauunternehmen vorwiegend für den Arbeitsschutz verantwortlich waren und Architekt*innen insbesondere bei der Planung und Bauüberwachung für die Sicherheit hafteten – wenn auch nur eingeschränkt –, konnten Bauherr*innen ihre Verkehrssicherungspflichten weitgehend auf diese übertragen. Mit dem Inkrafttreten der Baustellenverordnung (BaustellV) im Juli 1998 wurden die Verantwortlichkeiten bezüglich der Baustellensicherheit neu zugeordnet und Bauherr*innen stärker in die Verantwortung gezogen. Bei Baustellen mit mehreren Arbeitgeber*innen muss in der Regel ein SiGeKo einberufen werden. Bei Großprojekten mit besonderer Gefährdung müssen zudem Vorankündigungen an die zuständigen Behörden erfolgen und Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne erstellt werden.

SiGeKos übernehmen dabei nicht die Verantwortungen der Bauherrschaft, sondern unterstützen viel mehr bei der Einhaltung dieser. Sofern nicht vertraglich festgelegt, sind SiGeKos nicht weisungsbefugt. Grundsätzlich haften diese nur dann, wenn sie einen Vertragsbruch begehen, oder gegen die Baustellenverordnung verstoßen und in diesem Zuge Schäden entstehen. Unternehmer*innen müssen weiterhin Sorge tragen, dass niemand durch die betriebene Baustelle zu Schaden kommt.

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