Nutzungseinheit

Der Begriff Nutzungseinheit spielt in Bezug auf den vorbeugenden Brandschutz eine zentrale Rolle. Üblicherweise bezeichnet er eine baulich abgegrenzte Folge von Räumen, die eine betrieblich bzw. organisatorisch selbständige Einheit bildet. Nutzungseinheiten müssen brandschutztechnisch voneinander getrennt sein, eigene direkte Verbindungen zu notwendigen Fluren, Rettungswegen, Treppenhäusern und dergleichen haben. Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten bestimmen zudem die Einordnung in die jeweilige Gebäudeklasse und somit auch die Brandschutzanforderungen.

Die MBO (Musterbauordnung) bietet keine klare Begriffsdefinition. Lediglich in § 33 Absatz 1 MBO ist aufgeführt, dass Wohnungen, Praxen oder selbständige Betriebsstätten als „Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum" anzusehen sind. Eine Begriffsbestimmung findet sich unter anderem in den Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 22. Januar 2004 (Stand: 1. Oktober 2014). Dort heißt es: „Als Nutzungseinheit gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (z.B. abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen, Gewerbeeinheiten). Innerhalb der Nutzungseinheit muss der direkte Zugang zu den Rettungswegen jederzeit gewährleistet sein." 

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Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen, müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

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Raumabschließende Bauteile sind Wände, Decken, Dächer, Türen, Verglasungen, Abschottungen u.ä., hier im Berliner Quartier „Mittenmang“, Architektur: Sauerbruch Hutton

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Notwendige Treppen und notwendige Treppenräume bilden zusammen das System der vertikalen Flucht- und Rettungswege.

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