Nachweisfreie Konstruktionen des Feuchteschutzes

Außenwände ohne rechnerischen Nachweis gemäß DIN 4108-3

Gemäß den normativen Festlegungen ist bei einigen in der DIN 4108-3: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz – Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung beschriebenen Konstruktionen kein Nachweis zum Tauwasserausfall notwendig. Dazu zählen einige Wände in Massivbauweise, Wände mit Innendämmung, Holzfachwände, erdberührende Wände und verschiedene Dachkonstruktionen.

Die Nachweispflicht entfällt ebenso, wenn Außenwände raumseitig verputzt werden und ein zugelassenes Wärmedämmverbundsystem als Außenbeschichtung verwendet wird.
Werden Außenwände bestimmter Konstruktionsprinzipien mit einer Innendämmung versehen, entfällt die Verpflichtung zum Nachweis bei Innendämmung mit Innenputz mit einem Wärmedurchlasswiderstand von R ≤1,0 m²K/W, wenn dieser Aufbau zusätzlich einen sd,i ≥ 0,5 m hat.
Übersicht normativ geregelter Dachkonstruktionen

Nachweisfreie Wandkonstruktionen

Außenwände der nachfolgenden Bauarten müssen nicht mittels eines rechnerischen Nachweises zum Tauwasserausfall nachgewiesen werden, wenn ein ausreichender Wärmeschutz vorliegt. Zu diesen Wänden zählen:

  • Außenwände, die als ein- oder zweischaliges Mauerwerk nach DIN 1053-1: Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung erstellt werden,
  • Wände aus Normalbeton, gefügedichtem Leichtbeton und haufwerkporigem Leichtbeton.
Ebenso entfällt die Nachweispflicht, wenn Außenwände raumseitig verputzt werden und eine der folgenden Außenbeschichtungen verwendet wird:
  • zugelassenes Wärmedämmverbundsystem
  • hinterlüftete Außenwandbekleidung mit und ohne Wärmedämmung
  • angemörtelte oder angemauerte Wandbekleidung mit einem Fugenanteil von min. 5 %
  • Außenputz oder Verblendmauerwerk.
Werden Außenwände der vorgenannten Konstruktionsprinzipien mit einer Innendämmung versehen, entfällt die Verpflichtung zum Nachweis bei
  • Innendämmung mit Innenputz mit einem Wärmedurchlasswiderstand von R ≤1,0 m²K/W, wenn dieser Aufbau zusätzlich einen sd,i ≥ 0,5 m hat
  • Mauerwerkswänden und Wänden aus Normalbeton mit Holzwolle-Leichtbauplatten, die über einen Wärmedurchlasswiderstand von R ≤ 0,5 m²K/W verfügen.
Wände, die in Holzbauart nach DIN 68800-2: Holzschutz – Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau errichtet werden, benötigen ebenso keinen Nachweis zum Tauwasserschutz, wenn außenseitig ein Wärmedämmverbundsystem oder eine vorgehängte Außenwandbekleidung bzw. Mauerwerk-Vorsatzschale aufgebracht wird, und die Konstruktionen raumseitig mit einer diffusionshemmenden Schicht (sd,i-Wert ≥ 2 m) ausgeführt werden.

Werden Holzfachwerkwände als Sichtfachwerk und mit einer wärmedämmenden Ausfachung ausgeführt, muss nach Norm eine raumseitige Luftdichtheitsschicht eingebaut werden. Von innen gedämmte Fachwerkwände sind ohne Nachweis zulässig, wenn die Wärmedämmschicht einen Wärmedurchlasswiderstand R ≤ 1,0 m²K/W und eine rauminnenseitige Bekleidung mit einem sd,i-Wert von mindestens 1,0 m bis 2,0 m besitzt.

Zusätzlich werden erdberührte Wände aus Mauerwerk oder Beton, die mit einer außenseitigen Perimeterdämmung nach DIN 4108-2: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 2: Mindestanforderungen an den Wärmeschutz geplant werden, von der Nachweispflicht zum Feuchteschutz befreit.

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