Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

Technische Regeln für Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und Bauprodukten.

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist eine bauordnungsrechtlich relevante Veröffentlichung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt). Sie fasst die technischen Regeln für die Planung, Bemessung und Ausführung von Bauwerken und für Bauprodukte in einer Regelung zusammen. Die MVV TB greift die materiellen Anforderungen der Bauordnung auf und konkretisiert diese, indem sie auf technische Regeln verweist und zusätzliche Anwendungsregeln beschreibt.

Die MVV TB 2017/1 trat in Kraft, nachdem die Regelungen über Bauprodukte umfassend erneuert und die Bauregellisten aufgehoben worden waren. Die Technischen Baubestimmungen umfassen vier Teile:

Teil A

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung (EU-BauPVO) wie folgt:

  • A 1 – Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
  • A 2 – Brandschutz
  • A 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
  • A 4 – Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
  • A 5 – Schallschutz
  • A 6 – Wärmeschutz

Teil B

Teil B betrifft Sonderkonstruktionen und besondere Bauteile, die einerseits den Anforderungen von Teil A nicht eindeutig zugeordnet werden können und andererseits teilweise einen anderen Rechtshintergrund haben. Teil B enthält dabei Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen beachtet werden müssen. Die hier für bestimmte Sonderkonstruktionen und Bauteile aufgeführten technischen Regeln dienen der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen und sind materialübergreifend.

Teil C

Teil C gilt für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten – bestimmt die Angaben zu nicht nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) harmonisierten Bauprodukten sowie zu Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (abP) bedürfen, außerdem die Anforderungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22 MBO1.

Teil D

Teil D enthält die nach § 17 Absatz 3 MBO1 vorgesehene Liste von Bauprodukten, welche keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen. Hierunter fallen Bauprodukte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, jedoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird sowie Bauprodukte, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die bauordnungsrechtlich von untergeordneter Bedeutung sind. Die Liste hat klarstellenden Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Das DIBt hat zum 14. April 2023 das Einvernehmen der Länder zur Veröffentlichung der Fassung 2023/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) eingeholt. Damit ist das Veröffentlichungsverfahren für die MVV TB 2023/1 abgeschlossen. Die Länder können nun die MVV TB 2023/1 in Landesrecht umsetzen.

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