Gewährleistungsbürgschaft/-einbehalt

Nach der Abnahme ist vor dem Mangel? Im besten Falle werden in der Abnahme alle Mängel erkannt. Leider werden nach der Abnahme häufig verdeckte oder erst später auftretende Mängel festgestellt. So funktioniert z.B. die Regenentwässerung bei leichtem Regen gut, beim ersten heftigeren Regenfall, fällt dann aber auf, dass der Ablauf undicht ist oder die Rollos haken nach kurzer Zeit und lassen sich nicht mehr flüssig hoch- und runterfahren.

Um dem Auftraggebenden (AG) Mängelansprüche innerhalb des Gewährleistungszeitraums zu garantieren, wird in der Regel auch für den Zeitraum nach der Abnahme eine Sicherheit festgelegt. Wie bei der Sicherheitsbürgschaft kann der Auftragnehmende (AN) die Form der Sicherheit innerhalb der gesetzlichen und vertraglichen Vereinbarung frei wählen.

Dementsprechend kann der AN entweder eine Bürgschaftsurkunde durch eine Bank oder Versicherung erstellen lassen, die dann im Falle eines Mangels die Mängelansprüche übernimmt. Alternativ, wenn der AN keine Bürgschaft erbringen kann, wird ein Einbehalt vorgenommen, das heißt eine Kürzung der Schlussrechnungssumme (ohne Kürzung der Umsatzsteuer). Laut §17 Abs. 5 VOB/B ist „der Betrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide nur gemeinsam verfügen können (Und-Konto).“

Nach Ablauf des Gewährleistungszeitraums – ab dem Zeitpunkt der Abnahme nach § 633 BGB 5 Jahre, gem. VOB/B 4, bzw. 2 Jahre (für von elektrotechnische Anlagen und Teile von Feuerungsanlagen) – wird die Bürgschaftsurkunde an den AN zurückgegeben, bzw. der Gewährleistungsbetrag mit Zustimmung zur Auflösung des Kontos beider Vertragsparteien an den AN zurückgezahlt. -ul

Fachwissen zum Thema

Nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahmen erfolgt die Abrechnung.

Nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahmen erfolgt die Abrechnung.

Kosten und Verträge

AVA – Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung

Mängel oder Fehler können vielfältig sein und sich beträchtlich auf die Funktionalität, Sicherheit und Ästhetik eines Gebäudes auswirken.

Mängel oder Fehler können vielfältig sein und sich beträchtlich auf die Funktionalität, Sicherheit und Ästhetik eines Gebäudes auswirken.

Mängelmanagement

Mängelmanagement

Der Sicherheitseinbehalt für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Prozent.

Der Sicherheitseinbehalt für Bauleistungen beträgt in der Regel fünf Prozent.

Mängelmanagement

Sicherheitseinbehalte

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

VOB Gesamtausgabe 2019: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (DIN 1960), Teil B (DIN 1961), Teil C (ATV)

Kosten und Verträge

VOB – Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Kontakt Redaktion BauNetz Wissen: wissen@baunetz.de
BauNetz Wissen Controlling und Management sponsored by:
PROJEKT PRO GmbH | Kontakt +49 8052 95179-0 | www.projektpro.com