Genehmigungsverfahren

Differenzierung und Zuständigkeiten

Einen wichtigen Teil der Bauordnung nehmen die Festlegungen zu den verschiedenen Genehmigungsverfahren ein. Dort wird unter anderem bestimmt, welche Anträge und Unterlagen erforderlich sind, wer Nachweise wie den Brandschutznachweis erstellen darf, und wie und in welchem Umfang Prüfungen und Abnahmen zu erfolgen haben.

Baugenehmigung

Im Grundsatz müssen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen durch eine vorherige Baugenehmigung legalisiert werden. Für bestimmte bauliche Anlagen und Gebäude sind jedoch auch einfachere Verfahren zulässig oder sie sind völlig von Verfahren befreit. Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten. Notfalls kann die Bauaufsicht mit Auflagen oder Untersagungen eingreifen.

Verfahrensfreie Vorhaben

In einer abschließenden Liste werden in der Bauordnung alle Vorhaben aufgelistet, die verfahrensfrei errichtet, geändert oder beseitigt werden dürfen. Darunter fallen etwa Solarenergieanlagen, Einfriedungen, nichttragende Bauteile oder der Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3.

Genehmigungsfreistellung

Bestimmte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, sind in der Regel genehmigungsfrei, wenn ihre Zulässigkeit nach dem Planungsrecht und ihre Erschließung gesichert sind. Alle erforderlichen Unterlagen sind bei den Bauaufsichtsbehörden zur Prüfung einzureichen. Die Behörde hat – nach Einreichung der vollständigen Unterlagen – innerhalb einer bestimmen Frist die Möglichkeit, ein Genehmigungsverfahren zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist darf andernfalls der Antragssteller mit der Ausführung seines Bauvorhabens beginnen.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, das bei Normalbauten (keine Sonderbauten) angewendet werden kann, prüft die Bauaufsicht nur noch die planungsrechtliche Zulässigkeit und beantragt Abweichungen.

Baugenehmigungsverfahren

Ein Baugenehmigungsverfahren ist in der Regel nur noch für Sonderbauten erforderlich. Bei diesem Verfahren prüft das Bauaufsichtsamt zusätzlich zum Vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die materiellen Anforderungen der Bauordnung, soweit dafür keine bautechnischen Nachweise zu erstellen sind.

Bautechnische Nachweise

Die in den letzten Jahren novellierten Bauordnungen sehen vor, dass die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz usw. nicht mehr durch die Bauaufsichtsämter anhand der Antragsunterlagen geprüft werden, sondern durch bautechnische Nachweise belegt werden müssen. Diese Nachweise werden durch Bauvorlageberechtigte und/oder Fachplaner erstellt, die die erforderlichen Kenntnisse in dem jeweiligen Gebiet nachgewiesen haben. Nachweise für höhere Gebäudeklassen (GK 4 und 5) müssen i. d. R. durch entsprechende Prüfingenieure oder Prüfsachverständige geprüft werden.

Grundpflichten

Die Bauordnung legt auch die Grundpflichten der am Bau Beteiligten – Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer und Bauleiter – fest. So muss der Bauherr geeignete Fachleute (Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter) beauftragen und diese der Bauaufsichtsbehörde mitteilen. Entwurfsverfasser müssen geeignete Fachplaner, z.B. für den Brandschutz, heranziehen, soweit sie für einzelne Fachgebiete nicht die erforderliche Sachkunde haben. Die ordnungsgerechte Ausführung der übernommenen Bauarbeiten und die Sicherung der Baustelle obliegen dem Unternehmer. Sie zu überwachen und das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Arbeiten zu organisieren, ist Aufgabe des Bauleiters.

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Nach Musterbauordnung können beispielsweise an Hochhäuser, Industriebauten, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen besondere Anforderungen gestellt werden.

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