Gebäudeklassen

Die Anforderungen an den baulichen Brandschutz in Gebäuden werden in der überwiegenden Zahl der Bauordnungen der Bundesländer (außer Nordrhein-Westfalen und Brandenburg, Stand Juni 2015) nach den Gebäudeklassen (GK) bemessen. Die Angaben können dabei je nach Bundesland und Landesbauordnung (LBO) etwas voneinander abweichen. Die Einteilung der GK richtet sich nach der Art, der Höhe und der Fläche des Gebäudes. Grundsätzlich gilt: Je höher die GK, desto höher sind die Anforderungen an den Brandschutz.

GK 1b: frei stehende, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
GK 2: Gebäude mit einer maximalen Höhe von 7,00 Meter (nicht freistehend)
GK 3: sonstige Gebäude mit einer maximalen Höhe von 7,00 Meter

Die Gebäudeklassen lösten die davor gebrauchten Begriffe Gebäude niedriger Höhe (jetzt Gebäudeklasse 1 bis 3) und Gebäude mittlerer Höhe und darüber hinaus (jetzt Gebäudeklasse 4 und 5) ab. Nachfolgend die Gebäudeklassen nach Musterbauordnung (MBO).

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Zum baulichen Brandschutz gehört unter anderem die Bildung von Brandabschnitten z.B. durch Brandwände

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Je früher die Vorstellungen des Architekten bzw. seines Bauherrn mit den baurechtlichen Anforderungen abgeglichen werden, umso eher können Abweichungen festgestellt, ggf. Alternativen aufgezeigt oder Kompensationen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und ihres Kostenfaktors untersucht werden.

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Der Ausbreitung von Bränden wird z.B. durch raumabschließende Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch vorgebeugt (Abb.: Materialprüfung im nachgebauten Kinderzimmer)

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