Gebäudeenergiegesetz GEG

Seit dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz GEG. Es ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz EnEG, die bisherige Energieeinsparverordnung EnEV und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG und führt damit alle energetischen Anforderungen in einem Gesetz zusammen. Ziel des GEG sind der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden und eine Zunahme an erneuerbaren Energien im Gebäudebetrieb. Ab 2021 sollen alle Neubauten Niedrigstenergiestandard aufweisen, die öffentliche Hand soll dabei eine Vorbildfunktion übernehmen.

Das GEG ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030. Mit der im Januar 2023 in Kraft getretenen Novellierung wurden nun auch die energetischen Anforderungen für Neubauten verschärft. Das GEG gliedert sich in neun Teile:

  • Teil 1: Allgemeiner Teil: §§ 1–9
  • Teil 2: Anforderungen an zu errichtende Gebäude §§ 10–45
  • Teil 3: Bestehende Gebäude §§ 46–56
  • Teil 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung §§ 57–78
  • Teil 5: Energieausweise §§ 79–88
  • Teil 6: Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen §§ 89–91
  • Teil 7: Vollzug §§ 92–103
  • Teil 8: Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang §§ 104–109
  • Teil 9: Übergangsvorschriften §§ 110–114

Novellierungen
Das GEG setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht. Das Gesetz möchte aber die Abläufe vereinfachen, etwa indem es das sogenannte Modellgebäudeverfahren einführt – ein Nachweisverfahren für neue Wohngebäude, bei dem keine Berechnungen erforderlich sind.

Zu den weiteren Novellierungen gehört, dass Neubauten in Zukunft nur noch im Niedrigstenergie-Gebäudestandard konstruiert werden dürfen. Die energetischen Anforderungen für Neubauten wurden durch die 2022 beschlossene Novellierung des GEG verschärft. Der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf eines Neubaus darf nur noch 55 % des Referenzgebäudes betragen und nicht mehr wie bisher 75 %. Das entspricht dem Effizienhausstandard 55 (EH-55). Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien darf beim Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes abgezogen werden, wenn der Strom direkt im Gebäude genutzt wird. Auf diese Weise kann die bestehende Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien erfüllt werden. Weitere Flexibilisierungsoptionen gibt es auch durch die Anrechnung von gasförmiger Biomasse. Im Jahr 2023 ist eine Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand mit Blick auf die europäischen Klimaziele für 2030 festgelegt.

Künftig müssen die CO -Emissionen eines Gebäudes in Energieausweisen angegeben werden. Neu ist, dass  die Vorlagepflicht von Energieausweisen nicht nur für Vermieter und Verkäufer gilt, sondern auch für Immobilienmakler. Bei Verkauf und bei größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käufer bzw. Eigentümer eine obligatorische energetische Beratung wahrnehmen.

Fördermaßnahmen
Das GEG führt des Weiteren eine befristete Innovationsklausel ein, welche zwei Optionen bietet: So kann bis Ende 2023 mit einer Bewilligung der Jahres-Primärenergiebedarf auch über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System und den zulässigen Jahres-Endenergiebedarf nachgewiesen werden. Zweitens ist es bis Ende 2025 möglich, bei Änderung von bestehenden Gebäuden die Anforderungen auch mit quartiersbezogenen Konzepten zu erfüllen, zum Beispiel mit einer gemeinsamen Wärmeversorgung im Quartier. Dadurch möchte das GEG neue Impulse für innovative Ansätze setzen.

Ab dem Jahr 2026 dürfen neue Öl- oder Kohleheizungen nur noch dann eingebaut werden, wenn der Wärmebedarf anteilig auch durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Die bestehende Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die schon über 30 Jahre alt sind, gilt weiterhin.

Die Bundesregierung unterstützt Bürgerinnen und Bürger bei ihren energetischen Neubau- und Sanierungsvorhaben. Die energetische Gebäudesanierung wird in Zukunft steuerlich gefördert. Zuschüsse über die bereits bestehenden Programme werden erhöht und spezielle Fördermaßnahmen übernehmen einen Anteil der Kosten beim Heizungsaustausch. Im Klimaschutzprogramm 2030 wurde die Austauschprämie eingeführt, welche eine Förderung von 40 Prozent verlangt, wenn die alte Ölheizung durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen wird. Zusätzlich ist auch der Austausch einer Ölheizung steuerlich absetzbar.

Fachwissen zum Thema

Die EU-Gebäuderichtlinie

Regelwerke

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Nachweise/​Zertifikate

Nachweis der Energieeffizienz: Wohngebäude

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