Feuerschutzabschlüsse: Türen

Damit im Brandfall die abschottende Funktion der Brandwand erhalten bleibt, sind Türen in Brandwänden oder in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, feuerbeständig, hoch feuerhemmend, dicht- und selbstschließend auszubilden. Türen in feuerbeständigen Trennwänden (F90-AB) müssen nach § 29 Absatz 5 der Musterbauordnung (MBO) mindestens feuerhemmend, dicht- und selbstschließend sein. Die Rauchdichtigkeit ist für Feuerschutztüren nicht geregelt. Soweit gemäß Bauordnung rauchdichte Türen erforderlich sind, bedarf es weiterer Prüfungen bzw. Zulassungen für den Rauchabschluss.

Feuerschutztür mit Rundverglasung
Vollverglaste Feuerschutztür

Verwendbarkeitsnachweise

Durch die Verlängerung der Koexistenzphase der DIN EN 16034: Türen, Tore und Fenster - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Feuer- und/oder Rauchschutzeigenschaften und der DIN 4102-5: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen Feuer widerstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen können Feuerschutztüren weiterhin sowohl mit einer CE-Kennzeichnung mit Leistungserklärung, als auch mit einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) verwendet werden. Während sich die Leistungserklärung auf den Nachweis der grundsätzlichen Leistung des Bauprodukts (z.B. EI230-Sa C5 für eine feuerhemmende Tür) beschränken, sind in den abZ detailliertere Angaben zu finden.

In den Verwendungsnachweisen von Feuerschutztüren sind die Wände aufgeführt, in die diese Türen zulassungsgemäß eingebaut werden dürfen: „Die Eignung des Feuerschutzabschlusses nach dieser abZ zur Erfüllung der Anforderungen des Brandschutzes ist in Verbindung mit folgenden Wänden/Bauteilen nachgewiesen. Bei der Verwendung sind die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.“

Für den zulassungskonformen Einbau einer Feuerschutztür in Montagewände mit einem Verwendbarkeitsnachweis ist darauf zu achten, dass dieser auch im Verwendbarkeitsnachweis der Tür aufgeführt ist. Die Einbaufirma, die die Übereinstimmung des Bauprodukts mit dem Verwendungsnachweis bestätigt, kann darüber hinaus in Abstimmung mit der Herstellerfirma erklären, dass beim Einbau des Feuerschutzabschlusses in gleichwertige Wände die Abweichung vom Verwendbarkeitsnachweis nicht wesentlich ist.

Zulässige Änderungen und Ergänzungen

Folgende Änderungen und Ergänzungen dürfen – nach Abstimmung mit dem Hersteller – an bereits eingebauten Feuerschutzabschlüssen durchgeführt werden:

  • Anbringung von Kontakten, z.B. Magnetkontakte und Schließblechkontakte (Riegelkontakte) zur Verschlussüberwachung, sofern sie aufgesetzt oder in vorhandene Aussparungen eingesetzt werden können
  • Führung von Kabeln auf dem Türblatt (dies schließt eine Bohrung (Ø ≤ 10 mm) von einer Türblattkante oder -oberfläche in die Schlosstasche ein)
  • Austausch des Schlosses durch ein geeignetes, selbst verriegelndes Schloss mit Falle, sofern dieses in die vorhandene Schlosstasche eingebaut werden kann und Veränderungen am Schließblech und am Türblatt nicht erforderlich sind. Anzahl und Lage der Verriegelungspunkte müssen eingehalten werden
  • Einbau optischer Spione, wobei die Kernbohrung im Türblatt einen Durchmesser von 15 mm nicht überschreiten darf
  • Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Hinweisschildern auf dem Türblatt
  • Anschrauben, Annieten oder Aufkleben von Streifen mit einer Höhe bzw. Breite bis etwa 250 mm z.B. als Tritt-  oder Kantenschutz. Der Streifen darf aus maximal 1,5 mm starkem Blech bestehen und bis maximal in Drückerhöhe angebracht werden.
  • Anbringung von Schutzstangen, sofern geeignete Befestigungspunkte vorhanden sind
  • Ergänzung von Z- und Stahleckzargen zu Stahlumfassungszargen
  • Aufkleben von Leisten aus Holz, Kunststoff, Aluminium, Stahl in jeder Form und Lage auf Glasscheiben
  • Anbringung von Halteplatten für Haftmagnete von Feststellanlagen an den im Türblatt vorhandenen Befestigungspunkten

Bei Renovierung (Sanierung) vorhandener Feuerschutztüren dürfen die Stahlzargen dieser Türen, sofern sie ausreichend fest verankert sind, eingebaut bleiben. Die Zargen der neu einzubauenden Feuerschutztüren dürfen an den vorhandenen Zargen, ggf. über entsprechende Verbindungsteile, befestigt werden. Die neuen Zargen müssen die alten, verbleibenden Zargen vollständig umfassen. Hohlräume zwischen den Zargen bzw. zwischen Zarge und Wand sind mit Mörtel oder geeigneten nicht brennbaren mineralischen Materialien, z.B. Gipskarton- und Kalziumsilikatplatten, auszufüllen.

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