Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Biomasse ist mit einem jährlichen Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto) veranschlagt
Für die Windenergie an Land ist ein jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (netto) geplant
Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030

Mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis 2050 auf mindestens 80 Prozent zu steigern, verabschiedete die Bundesregierung im Jahr 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es verpflichtet Netzbetreiber, Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen wie Photovoltaik, Wind oder Biomasse an ihr Netz anzuschließen, den Ökostrom abzunehmen und entsprechend zu vergüten.

Seit dem erstmaligen Erscheinen mehrfach reformiert, trat die aktuelle Fassung des EEG am 1. Januar 2017 in Kraft. Die wesentlichen Neuerungen des novellierten Gesetzes betreffen den Ausbau der Stromnetze und die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die statt wie bisher staatlich festgelegt, nun durch Ausschreibungen am Markt ermittelt wird. Für Solaranlagen gilt dies aber erst ab einer Leistung von 750 kWp (Kilowatt Peak), also Anlagen im eher industriellen Maßstab. Ein- oder Mehrfamilienhausbesitzer sowie kleine und mittlere Gewerbetreibende sind davon in der Mehrheit ausgenommen. Für sie lohnt sich derzeit die Anschaffung eines eigenen Solar- und Speichersystems. Das liegt an den stark gestiegenen Stromtarifen in den letzten Jahren, bei gleichzeitig gesunkenen Anschaffungs- und Finanzierungskosten für eine Photovoltaikanlage. Die Investition macht sich mittlerweile bereits nach wenigen Jahren bezahlt, denn Solarstrom vom Eigenheim- oder Gewerbedach ist oft nur noch halb so teuer wie vom Stromversorger.

Idealerweise sollte die neue Solaranlage zusammen mit einem stationären Batteriespeicher installiert werden, um die solare Selbstversorgungsquote zu erhöhen. Denn für die Einspeisung ins öffentliche Netz erhalten Eigenheimbesitzer nach wie vor nur gut zwölf Cent pro Kilowattstunde. Dieser Tarif ist für die nächsten 20 Jahre garantiert. Für größere Solarstromanlagen sind die Vergütungssätze etwas niedriger, da die Anschaffungskosten mit zunehmender Anlagengröße sinken. Gestiegen ist hingegen die EEG-Umlage von zuletzt 6,35 auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde.

Obwohl sich das EEG 2017 auf den Einsatz von Biomasse, Windenergie und Photovoltaik beschränkt, soll der Anteil erneuerbarer Energie weiter steigen: bis 2025 soll er 42 Prozent betragen, bis 2035 zwischen 55 und 60 Prozent. Zudem sind konkrete Mengenziele, sogenannte Ausbaukorridore, für den jährlichen Zubau festgelegt:

  • Photovoltaik: jährlicher Zubau von 600 Megawatt
  • Biomasse: jährlicher Zubau bis 2020 von 150 Megawatt, danach 200 MW bis 2023
  • Windenergie an Land: jährlicher Zubau bis 2020 von 2,8 Gigawatt, danach 2,9 GW
  • Windenergie auf See: Installation von 6,5 GW bis 2020 und 15 GW bis 2030
Weil es in der Praxis immer wieder zu Unklarheiten beim Anwenden des Gesetzes kam, richtete das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) im Jahr 2007 die neutrale und unabhängige Clearingstelle EEG ein (siehe Surftipps). Ihre Aufgabe ist es, Streitigkeiten und Anwendungsfragen zu klären.

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