DIN 4108-3: Die Grenzen der Anwendbarkeit im Feuchteschutz

Vorgaben und Nachweispflicht

Nach nur vier Jahren Laufzeit wurde im Oktober 2018 die überarbeitete Fassung der DIN 4108-3: Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 3: Klimabedingter Feuchteschutz – Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für Planung und Ausführung veröffentlicht. Da es sich bei dieser Norm um eine der wenigen bauaufsichtlich eingeführten Normen handelt, sind die Vorgaben im Zuge der Planung anzuwenden und die Nachweise bereits im Bauantragsverfahren nachzuweisen.

Beispiel einer Bewertung zum Glaserverfahren nach dem alten Rechengang aus der DIN 4108-3 von 2001
Diffusions-Diagramm für den kritischsten Monat nach der aktuellen DIN 4108-3 für eine hinterlüftete Außenwand

Diese Vorgabe stammt aus der Musterbauordnung (MBO) § 3 Abs. 3 Allgemeine Anforderungen, die wiederum besagen, dass die von der obersten Baubehörde durch öffentliche Bekanntmachung als technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Ebenfalls besagen die Vorbemerkungen zur Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, dass technische Baubestimmungen allgemein verbindlich sind, und § 3 Abs. 3 der MBO beachtet werden muss. Zusätzlich wird noch ausgeführt, dass nur die technischen Regeln eingeführt werden, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Darüber hinaus darf die lokale Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben jedoch auch auf nicht eingeführte, allgemein anerkannte Regeln der Technik zugreifen.

In der Praxis resultiert hieraus für den Planer eine zu erbringende Nachweispflicht hinsichtlich des Feuchteschutzes. Unter dem Punkt Anwendungsbereich legt die Norm fest, welche Anforderungen, Berechnungsverfahren und Hinweise für die Planung und Ausführung zum klimabedingten Feuchteschutz in Gebäuden bestehen. Weiterhin formuliert der Anlauftext Einschränkungen zu den Anwendungsgebieten. So gelten die normativen Grundlagen und Rechenansätze nicht für klimatisierte Wohn- oder wohnähnliche Nutzungen. Damit wird eine Vielzahl von Gebäuden aus diesem einfachen Nachweisverfahren der DIN 4108-3 ausgeschlossen.

Grundsätzlich werden besonders klimatisierte Gebäudetypen wie zum Beispiel Schwimmbäder ausgeschlossen. Hier verweist die Norm 4108-3 auf den Anhang D, der Vorgaben zur Anwendung von Simulationen enthält, die jedoch nur auf der Grundlage der Simulationsprogramme WUFI des Fraunhofer Instituts für Bauphysik oder Delphin des Instituts für Bauklimatik der Technischen Universität Dresden durchgeführt werden können. Hier ist auffällig, dass die Norm für den geregelten Bereich sehr detaillierte Vorgaben zu den Randbedingungen, der Berechnung und der Auslegung enthält.

Die normativen Vorgaben werden jedoch fragwürdig, wenn man den Bezug zur Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen des Deutschen Instituts für Bautechnik herstellt. Unter Punkt A 6.2 grenzt das DIBt Teile der DIN 4108-3 aus, die somit nicht bauaufsichtlich eingeführt sind. Dazu zählen die Anhänge B und D, und somit auch die feuchteschutztechnische Bewertung durch Simulationen. Damit wird eine normative Vorgabe zurückgenommen, was in der Anwendung sicherlich von vielen Anwendern der DIN 4108-3 gar nicht wahrgenommen wird, weil derartige Quellenarbeit im Planungsalltag nicht die Praxis ist. Für viele klimatisierte Gebäudetypen entsteht damit ein ungeregelter Bereich, was für den nachweisführenden Bauphysiker zu einem rechtlichen Problem in der Auslegung und Interpretation werden kann.

Neben diesem inhaltlichen Kuriosum besteht derzeit ein weiteres Defizit im Umgang mit der aktuellen DIN 4108-3. So greift die Tabelle unter Punkt A 6.2 des DIBt in den Musterverwaltungsvorschriften (veröffentlicht am 15.01.2020) noch auf die 2014er-Fassung der Norm zurück.

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