Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sind in den Landesbauordnungen geregelt. Bauordnungen unterliegen der Länderhoheit und regeln alle Baumaßnahmen. Sie schreiben vor, Gebäude so zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Die Musterbauordnung (MBO) wurde als eine Standard- und Mindestbauordnung erstellt, die den Ländern als Grundlage für deren jeweilige Landesbauordnungen dienen soll.

Die folgenden Angaben beziehen sich auf die Musterbauordnung. Die bauaufsichtlichen Anforderungen unterscheiden sich im Wesentlichen in Abhängigkeit der Nutzung, der Ausdehnung und der Höhe der Gebäude. Dabei werden Anforderungen an das Tragwerk, den Raumabschluss und das Brandverhalten der Baustoffe gestellt. Die MBO regelt im 4. Abschnitt die allgemeinen Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.

Baustoffe werden unterschieden in:

  • nicht brennbar
  • schwer entflammbar
  • normal entflammbar
Die baurechtlichen Anforderungen finden ihre Entsprechung in der Klassifizierung nach DIN 4102 (A, A1, A2, B, B1, B2 und B3) sowie nach DIN EN 13501 (A1, A2, B, C, D, E, F).

Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in:

  • feuerbeständig
  • hoch feuerhemmend
  • feuerhemmend
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Bauteile nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe zu differenzieren:
  • Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen (Index A)
  • Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nicht brennbaren Baustoffen haben (Index A)
  • Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nicht brennbaren Baustoffen haben (Index AB)
  • Bauteile aus brennbaren Baustoffen (Index B)
Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, müssen den Anforderungen eines der ersten beiden Punkte entsprechen (Index A). Bauteile, die hoch feuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des dritten Punktes. Die baurechtlichen Anforderungen finden ihre Entsprechung in der Klassifizierung nach DIN 4102-2 (F90A und F90AB, F60AB und F60B + K260, F30B) und DIN EN 13501-2 (z.B. R 120 / RE 60 / REI 30).

Bauteile können aus Baustoffen bzw. Bauprodukten bestehen. Entsprechend der Bauproduktenverordnung empfiehlt sich folgender Sprachgebrauch:

  • Bauprodukte sind Baustoffe und Bauteile, die im Werk hergestellt werden.
  • Bausätze sind Bauteile, die aus mehreren Komponenten zusammengesetzt werden und als System auf die Baustelle kommen.
  • Bauarten sind Bauprodukte, die auf der Baustelle aus mehreren Bauprodukten zusammengesetzt werden.
Das deutsche Normensystem wird nach und nach von den europäischen Normen abgelöst. Das Baunetz Wissen Brandschutz enthält detaillierte Erläuterungen zur Klassifizierung von Baustoffen und Bauteilen entsprechend ihrem Brandverhalten sowie eine Gegenüberstellung der Klassen nach DIN 4102 und DIN EN 13501 und deren Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen (siehe Surftipps).

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Die Entflammbarkeit ist einer der kritischen Aspekte beim Brandverhalten von Dämmstoffen.

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