Anleiterbare Fenster

Der zweite Rettungsweg kann bei Gebäuden bis zur Hochhausgrenze über die Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Dies gilt i. d. R. nicht für Sonderbauten. Über die Rettungsgeräte der Feuerwehr kann ggf. innerhalb der verfügbaren Zeit nur eine begrenzte Personenzahl in Sicherheit gebracht werden, die etwa der üblichen Belegung von Wohngebäuden entspricht.

Liegt bei einem Gebäude die Oberkante der Brüstung der Fenster über 8,00 m über der Geländeoberfläche, ist sicherzustellen, dass die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt.
Liegen anleiterbare Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so muss ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt ≤ 1,00 m von der Traufkante (horizontal gemessen) entfernt sein.
Bei Sonderbauten darf der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg nur dann über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen, wenn diese keine Bedenken wegen der Personenrettung äußert, es ist eine Zustimmung durch die Feuerwehrdienststelle erforderlich.

Anforderungen an Fenster, über die bauaufsichtliche Rettungswege führen

„Fenster, die als Rettungswege … dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.“ (§ 37 (5) MBO). In einzelnen Bundesländern gibt es Abweichungen der Dimensionen, (z.B. in Bayern 0,60 x 1,00 m und von innen zu öffnen).

Der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg kann über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (Hubrettungsfahrzeug, Leiter) erreichbare Stelle einer Nutzungseinheit führen. In der Regel handelt es sich dabei um ein anleiterbares Fenster. Liegt bei einem geplanten Gebäude die Oberkante der Brüstung dieser Fenster oder Stellen ≥ 8,00 m über der Geländeoberfläche, ist sicherzustellen, dass die zuständige Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte (Hubrettungsfahrzeuge) verfügt. Andernfalls ist ein zweiter baulicher Flucht- und Rettungsweg herzustellen. Liegen anleiterbare Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so muss ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt ≤ 1,00 m von der Traufkante (horizontal gemessen) entfernt sein.

Bei Sonderbauten darf der zweite bauaufsichtliche Rettungsweg nur dann über Rettungsgeräte der Feuerwehr führen, wenn diese keine Bedenken wegen der Personenrettung äußert, es ist eine Zustimmung durch die Feuerwehrdienststelle erforderlich.

Anleiterbare Fenster werden in der Praxis durch die Feuerwehr auch zum Einstieg in Gebäude genutzt. Beim Anleitern der Fenster über tragbare Leitern ist ein Teil der vorhandenen Fensterbreite für das Aufsetzen der Leiter nötigt und steht somit als freier Querschnitt für eine Personenrettung nicht mehr zur Verfügung. Die Breite einer Schiebleiter beträgt dabei je nach Überstand bis zu 0,40 m. Die verbleibende Breite des Fensters muss für die Rettung einer Person ausreichend sein. Dafür wird im Normalfall etwa 0,40 m benötigt.

Fachwissen zum Thema

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Rettungswege im strengen Sinn sind Zugänge und Wege für Einsatzkräfte wie der Feuerwehr, über die die Bergung (= Fremdrettung) von z.B. verletzten Personen und Tieren sowie die Brandbekämpfung (Löscharbeiten) möglich sind (siehe § 14 MBO).

Flucht-/​Rettungswege

Definition Flucht- und Rettungswege

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht- und Rettungswege sollten so breit sein, dass sie den Erfordernissen aufgrund der körperlichen Konstitution der Nutzer gerecht werden.

Flucht-/​Rettungswege

Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen

Hochhäuser zählen gemäß MBO zu den Sonderbauten (im Bild: Barcode-Quartier in Oslo).

Hochhäuser zählen gemäß MBO zu den Sonderbauten (im Bild: Barcode-Quartier in Oslo).

Sonderbauten

Sonderbauten nach MBO § 2 (4)

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.

Flucht-/​Rettungswege

Zugänge, Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken

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