Abweichung

Im baurechtlichen Kontext bezeichnet der Begriff „Abweichung“ die behördlich genehmigte Nicht-Einhaltung von einzelnen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO), der Musterbauordnung (MBO) oder anderer technischer und ordnungsrechtlicher Regelwerke. Durch die Abweichung ist eine flexiblere Anwendung der baurechtlichen Vorgaben möglich, wenn die besonderen Umstände eines Bauvorhabens dies rechtfertigen. Zulässig ist eine Abweichung etwa, wenn Grundstücksbesonderheiten, bauliche Gegebenheiten oder wirtschaftliche Gründe eine strikte Einhaltung der Vorschrift unzumutbar machen, ohne dass dadurch die Schutzziele des Baurechts verletzt werden.

Auch bei bestehenden Bauten kann eine Abweichung zulässig sein.

Rechtlicher Rahmen

Rechtsgrundlage für Abweichungen ist für gewöhnlich die jeweilige Landesbauordnung, die in den meisten Bundesländern an §67 der Musterbauordnung angelehnt ist. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall Abweichungen zulassen, sofern diese mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und der Schutzzweck der betroffenen Vorschrift gewahrt bleibt. Beispielsweise ist in §69 BauO NRW 2018 geregelt, dass eine Abweichung beantragt werden kann, wenn baurechtliche Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können.

Der Antrag auf Abweichung ist – in der Regel – zusammen mit dem Bauantrag einzureichen und muss hinreichend begründet werden. Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Stimmt sie zu, dann wird dies ausdrücklich in der Baugenehmigung vermerkt.

Wann eine Abweichung zulässig ist

Zulässig ist eine Abweichung nur, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die abweichende Lösung dem Schutzziel der Norm in gleicher Weise gerecht wird. Eine grundlegende Änderung der planerischen oder ordnungsrechtlichen Intention darf dabei nicht eintreten. Abweichungen sind daher stets einzelfallbezogen von den Genehmigungsbehörden zu prüfen und zu dokumentieren – wobei insbesondere bei bestehenden Bauten oder nachträglichen Änderungen eine nachvollziehbare Begründung erforderlich ist.

Befreiung und Erleichterung

Von der Abweichung zu unterscheiden sind die Begriffe „Befreiung“ und „Erleichterung“. Die Befreiung ist ein Instrument des Bauplanungsrechts und betrifft Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß §31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Die Erleichterung hingegen ist wie die Abweichung im Bauordnungsrecht verankert, stellt jedoch eine „mildere“ Form dar. Im Falle einer Erleichterung wird nicht grundsätzlich von der Norm abgewichen, sondern lediglich eine weniger strenge, aber sachlich vertretbare Anwendung zugelassen – etwa wenn eine gleichwertige Lösung nachgewiesen werden kann.

Fachwissen zum Thema

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz sind nach § 66 der Musterbauordnung (MBO) geprüfte bautechnische Nachweise erforderlich.

Grundlagen

Brandschutznachweis

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Alle baulichen Anlagen müssen die Anforderungen des Baurechts – insbesondere des Brandschutzes – einhalten.

Grundlagen

Genehmigungsverfahren

Schutzziele im Brandschutz

Grundlagen

Schutzziele im Brandschutz

Priorität haben die Ausbildung und Sicherung der baulichen Rettungswege, insbesondere der Schutz der Treppenräume vor Feuer und Rauch.

Priorität haben die Ausbildung und Sicherung der baulichen Rettungswege, insbesondere der Schutz der Treppenräume vor Feuer und Rauch.

Grundlagen

Was ein Architekt über Brandschutz wissen sollte

Kontakt Redaktion Baunetz Wissen: wissen@baunetz.de
Baunetz Wissen Brandschutz sponsored by:
Telenot Electronic GmbH, Aalen
www.telenot.com