Dämmung von Rohrleitungen
Mindestdicken nach Energieeinsparverordnung
Gallerie
Nach der Energiesparverordnung EnEV 2014 (gültig ab 1. Mai 2014)
ist das Dämmen von Rohrleitungen für Immobilieneigentümer Pflicht.
Die Anforderungen der EnEV 2009 werden von der neuen EnEV ohne
wesentliche Änderungen übernommen. So ist vorgeschrieben, dass alle
bisher ungedämmten Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zu dämmen
sind. Seit 2009 sind analog zu den Warmeverteilleitungen auch die
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und
Klimakältesystemen in die Dämmpflicht einbezogen. Die Mindestdicken
der Dämmung von Rohrleitungen sind im Verordnungstext
vorgeschrieben.
Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV 2014
In Tabelle 1 der Anlage 5 zu den §§ 10, 14 und 15 der EnEV 2014 ist
vorgeschrieben, welche Dämmdicken bei welchen Rohrinnendurchmessern
einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende
Anwendungsbereiche:
- Rohrleitungen der Anforderung Mindestdämmdicken ohne Einschränkung, die sogenannte 100%-Dämmung (Tabelle Zeile 1 bis 4)
- Rohrleitungen der Anforderung halbe Mindestdämmdicke, die sogenannte 50%-Dämmung (Tabelle Zeile 5 und 6)
- Dämmung von Rohrleitungen im Fußbodenaufbau (Tabelle Zeile 7)
- Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen (Tabelle Zeile
8)
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