Dämmung von Rohrleitungen
Mindestdicken nach Energieeinsparverordnung
Nach aktueller Energieeinsparverordnung (EnEv 2009) ist das Dämmen von Rohrleitungen für Immobilieneigentümer Pflicht. Die EnEV schreibt vor, dass alle bisher ungedämmten Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zu dämmen sind. Seit 2009 sind analog zu den Warmeverteilleitungen auch die Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen in die Dämmpflicht einbezogen. Die Mindestdicken der Dämmung von Rohrleitungen sind im Verordnungstext vorgeschrieben.
Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV 2009
In Tabelle 1 der Anlage 5 zu den §§ 10, 14 und 15 der EnEV 2009 ist vorgeschrieben, welche Dämmdicken bei welchen Rohrinnendurchmessern einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende Anwendungsbereiche:
- Rohrleitungen der Anforderung Mindestdämmdicken ohne Einschränkung, die sogenannte 100%-Dämmung (Tabelle Zeile 1 bis 4)
- Rohrleitungen der Anforderung halbe Mindestdämmdicke, die sogenannte 50%-Dämmung (Tabelle Zeile 5 und 6)
- Dämmung von Rohrleitungen im Fußbodenaufbau (Tabelle Zeile 7)
- Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen (Tabelle Zeile 8)
