Dämmung von Rohrleitungen

Mindestdicken nach Energieeinsparverordnung

23.500 m Heizungsrohre wurden im Spiegel-Gebäude in der Hamburger Hafencity gedämmt
Auch Rohrbögen, T-Stücke oder Armaturen müssen gedämmt werden

Nach der Energiesparverordnung EnEV 2014 (gültig ab 1. Mai 2014) ist das Dämmen von Rohrleitungen für Immobilieneigentümer Pflicht. Die Anforderungen der EnEV 2009 werden von der neuen EnEV ohne wesentliche Änderungen übernommen. So ist vorgeschrieben, dass alle bisher ungedämmten Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zu dämmen sind. Seit 2009 sind analog zu den Warmeverteilleitungen auch die Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen in die Dämmpflicht einbezogen. Die Mindestdicken der Dämmung von Rohrleitungen sind im Verordnungstext vorgeschrieben.

Die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der EnEV 2014
In Tabelle 1 der Anlage 5 zu den §§ 10, 14 und 15 der EnEV 2014 ist vorgeschrieben, welche Dämmdicken bei welchen Rohrinnendurchmessern einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende Anwendungsbereiche:

  • Rohrleitungen der Anforderung Mindestdämmdicken ohne Einschränkung, die sogenannte 100%-Dämmung (Tabelle Zeile 1 bis 4)
  • Rohrleitungen der Anforderung halbe Mindestdämmdicke, die sogenannte 50%-Dämmung (Tabelle Zeile 5 und 6)
  • Dämmung von Rohrleitungen im Fußbodenaufbau (Tabelle Zeile 7)
  • Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen (Tabelle Zeile 8)
Darüber hinaus entfällt in der EnEV 2014 für Warmwasserstichleitungen die Längenangabe und die Anforderung wurde mit dem Hinweis auf einen Wasserinhalt von bis zu 3 Litern in Einklang mit der DIN 1988-200 Technische Regeln für Trinkwasser gebracht.

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