Zweite Stufe der Bundesimmissionsschutz-Verordnung

Strengere Regeln für Kaminöfen seit 2015

Am 1. Januar 2015 trat die zweite Stufe der 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt gelten neue, strengere Grenzwerte für Schadstoffe wie Staub und Kohlenmonoxid im Abgas u.a. von Kleinfeuerungsanlagen mit festen Brennstoffen wie Öfen oder Holzkessel. Geräte, die die neuen Anforderungen nicht erfüllen, sollten noch vor der Heizperiode gegen neue ausgetauscht oder mit Staubfiltern nachgerüstet werden.

Bis zum 21. März 2010 errichtete Öfen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Staub sowie 4 g/m³ Kohlenmonoxid (CO) einhalten. Entweder ist dem prüfenden Schornsteinfeger eine Prüfstandsmessung des Herstellers vorzulegen oder der Schornsteinfeger misst die Abgaswerte des Gerätes selbst. Falls der Ofen die Grenzwerte nicht einhält, könnte er außer Betrieb gesetzt werden oder es muss ein Filter nachgerüstet werden. Alle Altgeräte mit einer Typprüfung vor 1975 müssen stillgelegt werden, wenn sie die vorgegebenen Grenzwerte nicht erfüllen. Nicht davon betroffen sind Herde, offene Kamine, Kachelöfen und sogenannte Einzelraumfeuerstätten, die in einer Wohnung oder einem Haus alleinige Wärmequelle sind.

Mit festen Brennstoffen wie Pellets, Hackschnitzel, Holzscheiten oder Kohle betriebene Heizkessel unterliegen ebenfalls der zweiten Stufe der 1. BImSchV. Ihre Abgaswerte müssen alle zwei Jahre vom Schornsteinfeger gemessen werden. Wer ab dem 1. Januar 2015 ein neues Gerät kauft, muss drauf achten, dass die Heizung die neuen Emissionsgrenzwerte einhält. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme ist eine Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk durchzuführen, danach hat dies alle zwei Jahre zu erfolgen.

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Schornsteinhöhen über Dach für Heizungen mit festen Brennstoffen (z.B. Holz/Pellets)

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Erste Bundesimmissionsschutz-Verordnung (1. BImSchV)

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